SWISS GOLD TREUHAND - Haftung der Anlageberater gegenüber Anlegern
Wir haben mehrfach über das Modell der Schweizer Gesellschaft SGT AG (hinter der deutsche Drahtzieher stehen) berichtet. Diese schloss über über den von ihr eingeschalteten Vertrieb mit deutschen Anlegern Kaufverträge. Danach sollte der Erwerb von Rohgold zu dem jeweiligen Marktpreis am Tag des Kaufvertragsabschlusses bzw. Geldeingang Kaufpreis erworben werden. Dieses Gold - als Rohgold erworben - , sollte dann in einem Schweizer Zollfreilager verwahrt werden, für die Anleger.
Die Gesellschaft geriet in Konkurs, das Rohgold wird derzeit "gesucht", ein Teil ist bereits durch die Schweizer Staatsanwaltschaft beschlagnahmt. Aber die Vermögenswerte reichen derzeit bei Weitem nicht aus Anleger, die in das Modell investiert haben, zu befriedigen.
Für uns Zeit nach anderen und weiteren Haftungsgegnern zu suchen.
Inanspruchnahme Vermittler / Anlageberater (Vertrieb)
Wir nehmen derzeit klageweise den Vertrieb in Anspruch. Nun liegt ein estes Urteil des Landgericht Köln vor, danach wurde die Haftung des Beraters bejaht. Das Gericht begründet den Anspruch und folgt damit unserer Klage wie folgt :
- zwischen den Parteien ist ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen, denn die Kläger wollten aufgrund mangelnder Kenntnis die besonderen Kenntnisses und Verbindungen des in Anspruch genommenen Alageberaters nutzen. Die Gelder, die die Kläger besaßen, sollten sicher reinvestiert werden, sie waren für Altersversorgung gedacht.
- es wurde daher nicht lediglich ein Kaufvertrag vermittelt, sondern es kam der Anlageberatungsvertrag zustande.
- Sie vertrauten darauf, dass die investierten Gelder, wie im Kaufvertrag beschrieben einen Wertzuwachs in mehrfacher Hinsicht (Veredelung von Rohgold in Feingold und Wertzuwachs des Metalls) erfahren sollten, das war vertraglich zugesichert. Dadurch handelt es sich nicht nur um einen reinen Kaufvertrag.
- Der Berater hätte die Kläger auf das Risiko des Totalverlustes hinweisen müssen, das darin bestand, dass der Käufer die Gelder die für den Erwerb von Rohgold gedacht waren, vereinnahmt und nicht dafür einsetzt.
- aber auch wenn nur eine Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen wäre, besteht eine Haftung denn für den Beklagten war erkennbar, dass die Kläger kein hohes Risiko eingehen wollten. Er schuldete die richtige und vollständige Information über die für die Anlage wesentlichen Umstände.
Der Schadensersatzanspruch wurde daher unserer Mandantschaft in Höhe des Kaufpreises + Vermittlungsgebühr zuerkannt.
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Insbesondere für rechtsschutzversicherte Geschädigte bleibt es empfehlenswert, individuelle Aktivitäten in die richtigen Bahnen zu leiten. Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf und stellen uns Ihre Fragen. Massenabfertigung ist nicht unsere Sache. Wir bieten unserer Mandantschaft einen persönlichen und auf Ihren Fall, sowie Interessen, konzentrierten Service an, der auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung mitumfasst.
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Sie hat im Rahmen der Vertretung der Interessen der Gläubiger zahlreiche Erfahrungen durch ihre Tätigkeit und Mitwirkung in Gläubigerausschüssen wie Derivest, Kaussen-Lingens u.w. gemacht. Die Kanzlei hat dabei eine breite Anzahl von Fallgruppen bearbeitet und Anleger in Schadensfällen wie INFINUS Schadenskomplex, UDI, Deutsche Lichtmiete, in Fällen der Gewährung von Nachrangdarlehen u.a. vertreten.
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