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SWM AG - Hinweise von Anwalt für Anleger zu den Risiken einer Sammelverwahrung und den Gebühren dieses Anlagemodells

Worum geht es?

Ob SGT AG und SGB Vault AG in der Schweiz oder SWM AG in Liechtenstein - hinter all diesen Anlagen die Anleger mit dem Erwerb von Gold locken in Zeiten der Krise, wie diesen, steckt der gleiche “Kopf und Vertrieb", der eigentlich tatsächlich seinen Sitz gemäß Handelsregisterauszug in Deutschland hat und von Bayern aus agiert.

Gegenstand all dieser Modelle ist das Versprechen an Anleger, die einen Kaufvertrag jeweils mit diesen Gesellschaften abschließen, für diese Rohgold, Gold, Palladium und andere Edelmetalle zu erwerben.  Das erworbene Edelmetall soll in einem Schweizer oder Französichen Zollfreilager aufbewahrt werden und bei Bedarf herausgegeben werden. Man wirbt die Anleger mit einem Sicherheitsversprechen und Inflationsschutz und in dem vorliegenden Modell das die SWM AG betreibt damit, dass: (aus einer Präsentation des Vertriebs, die uns vorliegt)

  • - man nach dem Pareto Prinzip handele - "80 % arbeiten für ihr Geld für 20 “% arbeitet das Geld…..”
  • - man wirbt damit bei “SWM AG bekommen sie immer Kilogram Preise” - man wirbt mit einer Übersicht, dass eine Differenz von 24,1 % zwischen dem Kaufpreis bei Erwerb nach Gramm und nach Kg bestehe
  • - es werde alles im Zollfreilager Embrach gelagert und 100 % Risiko werden zu 0 Risiko herunter skaliert, da man in einem Hochsicherheitstresor lagere, der “CH Staat wacht…”, alles steuerfrei sei und man wirbt mit einer Rendite von 500 % bei vor 20 Jahren in Gold angelegten Kaufpreisen.
  • - in dem Flyer wirbt man holzschnittartig damit:
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  • "Zürich Zollfreilager
    Depot ist Eigener Name
    Eigene Rechnung
    Eigentum"
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Darüber hinaus wirbt man damit, dass der Mandant nur allein über das Depot verfügen könne und ein Sicherheitskonzept bestehe, in dem die Larona Trust als Treuhänder fungiere und überhaupt ein Erwerb von physischem Gold erfolge. Alle unsere Mandanten haben das Gold nicht gesehen, sie haben es sich aber bisher auch nicht zeigen lassen.

Was sind die Risiken und was ist aktuell zu beachten?

Beachten Sie bitte, dass es in der Schweiz einen Unterschied gibt Einzelverwahrung und Sammelverwahrung. 

Es ist richtig : Kapitalanleger, die Teile ihres Vermögen in Edelmetalle wie Gold, Silber, Platin oder Palladium investiert haben, sehen sich früher oder später mit der Frage der Unterbringung konfrontiert. Schnell stellt sich heraus, dass eine Lagerung im Versteck oder Heimsafe zu unsicher ist oder an Kapazitätsgrenzen stösst.  Perspektiven zur konventionellen Edelmetalleinlagerung bieten Zollfreilager oder offene Zolllager in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein. Dabei hat die Einzelverwahrung bei privaten Anbietern viele Vorteile gegenüber einer Sammellagerung.

Was bedeutet Sammelverwahrung?
Der Begriff der Sammelverwahrung ist nicht nur im Bereich der Edelmetalllagerung bekannt. Grundsätzlich werden Güter, Rohstoffe oder Wertpapiere bei dieser Form der Unterbringung zusammen gelagert, wenn sie über die gleichen Eigenschaften verfügen. Dabei hat der Kunde, der ein Sammeldepot gebucht hat, im Grunde kein Eigentumsrecht an spezifischen Stücken. Sein Anteil bemisst sich nach Einheiten oder Gewicht. Er besitzt gewissermassen ein Miteigentumsrecht am kompletten Bestand. Liefert ein Investor zum Beispiel 10 Kilogramm Goldbarren in das Depot, das insgesamt 500 Kilogramm Lagerbestand umfasst, gehören ihm 2 Prozent der gesamten Ware – ohne Anspruch auf bestimmte Barren. Der grosse Vorteil der Sammellagerung ist der vergleichsweise geringe Verwaltungsaufwand, durch den sich Kosten sparen lassen. Zu- und Abverkauf des Goldes ist jederzeit möglich, auch direkt über Edelmetallhändler. Silber und andere weisse Edelmetalle können mehrwertsteuerfrei gehandelt werden.

Doch die Sammelverwahrung birgt bei aller Kostenersparnis noch weitere Nachteile. Etwa, wenn Bestände durch Spekulationen oder unzureichende Lagerführung nicht mehr real existieren. Anleger könnten im Insolvenzfall des Lageranbieters möglicherweise ihren Anspruch verlieren, zumindest wird dieser erschwert. Zudem kann bei einer Veräusserung des Anteils in der Regel die Herkunft des Goldes nicht lückenlos dokumentiert werden. Zu keiner Zeit kann der Kunde seinen Lagerbestand in Augenschein nehmen. Das ist nur dann möglich, wenn er seinen Anteil abruft. Im Falle von Silber ist in diesem Fall die Mehrwertsteuer zu entrichten, die in der Schweiz 8,1 Prozent ausmacht. Ferner können für die Segregation oder Auslieferung Preisaufschläge verlangt werden.

Einzelverwahrung bietet klare Vorteile 
Um all diese Nachteile in Vorteile zu wandeln empfiehlt sich die Einzelverwahrung oder segregierte Wertlagerung, wie sie Swiss Gold Safe seinen Kunden aus dem In- und Ausland anbietet. Die Sonderverwahrung sieht im Gegensatz zur Sammellagerung eine exakte Katalogisierung der Ware vor. So werden die Seriennummern von Goldbarren und Silberbarren sowie eventuell vorhandene Siegelnummern von Münztuben und Masterboxen erfasst und die zugehörige Ware auf den Namen des Kunden registriert. Dies ermöglicht ebenfalls die Rückverfolgung von Barren und Münzen, was einen späteren Verkauf erleichtert. Je nach Menge lagern die Bestände auf Paletten oder in speziellen Schliessfächern. Das physische Gold oder Silber bleibt zu jeder Zeit Eigentum des Mieters. Dies regelt ein Hinterlegungsvertrag nach Schweizer Obligationenrecht OR Art. 472.

Dem Investor bietet diese Lagerform die Sicherheit, immer genau seine Bestände identifizieren zu können. Er hat die Möglichkeit, die Herkunft seines Edelmetalls eindeutig zu belegen, was im Anlagemarkt einen Werterhalt darstellt. Im Falle einer Bestandsprüfung kann der Mieter jederzeit sein Eigentum nachweisen. Das geschieht über eindeutige Lagerscheine mit detaillierten Daten, welche Swiss Gold Safe seinen Kunden ausstellt. Zudem können die Bestände jederzeit persönlich begutachtet werden.

Die Einzelverwahrung erfolgt ausschliesslich in privaten Hochsicherheitsanlagen, darunter auch Zollfreilager (ZFL) oder offene Zolllager (OZL). Dies ermöglicht unter anderem den Kauf oder Verkauf von Weissmetallen ohne Mehrwertsteuer beim Edelmetallhändler, wie zum Beispiel über unseren Partner Echtgeld AG. Ein weiterer Vorteil der segregierten Lagerung bei der Swiss Gold Safe AG ist die vollumfängliche (full risk-) Versicherung gegen Diebstahl, Betrug und Elementarschäden. Zu diesem Zweck arbeitet Swiss Gold Safe mit renommierten und international tätigen Versicherungsunternehmen zusammen.

Die Unterschiede zwischen Sammellager und Einzelverwahrung in der Übersicht:
Sammelverwahrung meint die gemeinsame Lagerung von Gütern gleicher Eigenschaften.
Investoren haben kein Eigentumsrecht an spezifischer Ware. Sie besitzen einen Anteil am Gesamtbestand. Diesen können sie nicht herausverlangen.
Die physische Anlageware bleibt für den Kunden unsichtbar.
Die Einzelverwahrung macht alle Nachteile der Sammellagerung wett. Die Ware wird auf den Namen des Kunden mittels Barren- oder Siegelnummern registriert.
Die Herkunft des Edelmetalls kann jederzeit nachgewiesen und rückverfolgt werden.
Anleger haben die Wahl zwischen bankenunabhängiger Lagerung in Hochsicherheitsanlagen. 
Der Bestand ist weder durch eigene Insolvenz noch durch Konkurs des Lagerunternehmens gefährdet und kann jederzeit in die Hand genommen werden.

Fazit : Lassen Sie sich zeigen, was Sie erworben haben und wo die Ware aufbewahrt wird; und besuchen Sie die Firma und das Zollfreilager vor Ort. Dieses bietet sich gerade bei größeren Beträgen andernfalls können Sie auch in das Casino gehen. Wir haben es getan und die Gesellschaft SWM AG aufgesucht und den Briefkasten gefunden, in einem Wohngebiet im schönen Liechtenstein.

Klagen gegen die Gebühren - in eigener Sache

Wir haben derzeit Klage erhoben gegen die Gesellschaft und wollen feststellen lassen, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Regelungen zu den Gebühren (Einrichtungsgebühr bspw.) treffen wirksam sind oder intransparent. Sportlich hat uns dazu ein Fall eines Mandanten animiert, der ca. 50.000 € einzahlte und nach Kündigung des Vertrages nur ca. 38.900 € zurückerhielt. Den Differenzbetrag in Höhe von ca. 9.800 € verbuchte man auf eine sogenannte Einrichtungsgebühr. Beschäftgien Sie sich daher bitte auch mit der Transparenz der Gebühren in ihren Verträgen. 

Wir denken, die erhobenen Gebühren sind intransparent und verstoßen gegen die §§ 307 ff. BGB. Wir unterrichten. Klage ist erhoben.

Sie haben Fragen? gern sind wir für Sie da.

 

 

 

 

 

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