Testament und Regelung zu den Kapitalanlagen
Wenn ein Testament eine Regelung zu Kapitalanlagen enthält oder wenn der Erblasser diese ohne eine testamentarische Verfügung hinterlässt, ergibt sich eine komplexe juristische Gemengelage. Warum einen Anwalt einschalten?
Das fragen sich viele Erben, die den Umfang zunächst nicht überblicken können. Doch es geht dabei um die gesetzlichen Regelungen der „Besteuerung Kapitalanlagen nach Todesfall“ laut § 20 EStG ebenso wie um die von manchen Banken geforderte, aber unzulässige Vorlage eines Erbscheins und nicht zuletzt um die Aufteilung der Anlagen unter mehreren Erben.
Besteuerung Kapitalanlagen nach Todesfall
Hier greift wie erwähnt der § 20 EStG, der die Zuordnung von Kapitaleinkünfte in einem Erbfall regelt. Zinsen, Dividenden und andere Kapitalerträge gehen im Erbfall auf den Erben über. Diese müssen die ihnen nach Eintreten des Erbfalls zugeflossenen Erträge versteuern.
Dabei entsteht eine Doppelbelastung aus Erbschaft- und Einkommensteuer. Die letzten Kapitalerträge, die dem Erblasser zugerechnet werden, sind die zu seinem Todestag bestehenden. Die Banken sind verpflichtet die Kontostände dem Finanzamt zu melden. Die Auswirkungen auf die Steuerlast der Erben können gravierend sein, und zwar besonders dann, wenn die Steuerprogression viel höher ist, als die des Erblassers.
Besonders negativ kann sich die genannte steuerliche Sichtweise bei Finanzinnovationen auswirken, bei denen ein Gewinn erst beim Verkauf oder der Fälligkeit des Zertifikats steuerlich erfasst wird. Es könnten sich damit zu Lebzeiten des Erblassers jahrelang stattliche steuerpflichtige Einnahmen angesammelt haben, welche im Erbfall bei seinen Erben progressionswirksam anfallen und steuerbar werden.
Was darf die Bank verlangen: Erbschein oder Testament?
Wichtig zu wissen: Die Bank, welche die Kapitalanlage des Erblassers führt, muss diese auf den oder die Erben überschreiben, wenn er oder sie das Testament und die Sterbeurkunde vorlegen. Die Forderung vieler Banken nach der Vorlage eines Erbscheins ist hingegen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unzulässig.
Viele Banken verlangen den Erbschein, bevor sie die Kapitalanlage des Erblassers an die Erben freigeben oder deren Zugriff auf die Konten des Erblassers ermöglichen.
Beim Vererben einer Immobilie genügt stets das notarielle Testament um die Umschreibung im Grundbuch zu erreichen.
Sachwertinvestments mit ihrer speziellen Regelung zu Kapitalanlagen im Erbfall
Eine spezielle Regelung zu Kapitalanlagen im Erbfall ergibt sich bei Sachwertinvestments, die als alternative Investmentfonds oder geschlossene Fonds auf einen Sachwert wie beispielsweise Immobilien konzipiert wurden. Während ihrer Laufzeit sind sie von der Rücknahme ausgeschlossen, und zwar auch in dessen Todesfall. Sie gehen also auf die Erben über, der als neuer Kommanditist in die Gesellschaft eintritt.
Nach unserer Erfahrung hätte in 99 % aller Fälle der Erbe die betreffende Anlage selbst nicht erworben, einfach weil ihm das Thema fremd ist, er nicht auf diese Weise Geld anlegt. Weitere Schwierigkeiten entstehen, wenn eine Erbengemeinschaft erbt und die Anlage auf diese umgeschrieben werden muss. Es lohnt sich nach dem Todesanfall immer folgende Unterlagen zusammen zu tragen:
- Kopie der Sterbeurkunde
- Erbschein
- Nachweis des Bevollmächtigten einer Erbengemeinschaft oder die GWG-Identifikation sämtlicher Erben
- GWG-Identifikation des Bevollmächtigten
- Kopie der Ausweisdokumente aller Erben.
Die Regelung zu Kapitalanlagen und die Besteuerung Kapitalanlagen nach Todesfall sind so komplex, dass anwaltliche Hilfe fast immer geboten scheint. Kontaktieren Sie uns!