Überweisungen - welche Prüfungspflichten haben die Banken - Änderungen Zu Gunsten der Verbraucher ab 09.10.
Wir kennen aus den Zeiten der Papierüberweisungen: dort wurde der Name des Empfängers und die Bankverbindung abgeglichen durch die Bank. Beides musste übereinstimmen mit der Zahlungsanweisung.
Seit der Sepa Überweisung ist die Pflichtangaben die Angabe der IBAN des Empfängers und damit die wichtigste Angabe.
Die Bank führt die Überweisung nur auf Basis der IBAN aus. Name und Verwendungszweck werden nicht automatisch geprüft.
Stimmt der Name nicht überein, wird die Überweisung trotzdem durchgeführt, solange die IBAN korrekt ist. Einige Banken zeigen aber eine Warnung, wenn sie eine Abweichung feststellen.
Dieses führte in den letzten Jahren immer zu einem Ungleichgewicht zu Lasten der Kontoinhaber denn die Banken hatten keine Pflicht die Empfängerprüfung vorzunehmen.
Nun konnten wir einer aktuellen Meldung der BaFin entnehmen , dass ab dem 09.10. des Jahres die Banken verpflichtet sind, die Empfängerprüfung durchzuführen. Ab dem 9. Oktober 2025 müssen Kreditinstitute bei Überweisungen prüfen, ob der Empfängername in einer Überweisung mit dem Empfängernamen übereinstimmt, der für die angegebene IBAN hinterlegt ist.
Worum geht es bei der Empfängerüberprüfung?
Bisher gleichen Banken bei Überweisungen den angegebenen Empfängernamen nicht mit dem zur IBAN gehörendem Namen ab. Um die Gefahr von Fehlüberweisungen aufgrund von Tippfehlern zu verringern und Betrug zu verhindern, führt die EU mit einer Verordnung die Empfängerüberprüfung ein. Hatten wir alles schon und wurde durch die EU erst abgeschafft.
Vor der Freigabe einer Überweisung muss die ausführende Bank prüfen, ob der angegebene Name mit dem zur IBAN hinterlegten Namen übereinstimmt. Der bzw. die Überweisende erhält dann das Ergebnis der Prüfung und kann entscheiden, die Zahlung freizugeben oder nicht.
Welche Überweisungen werden geprüft?
Die neue Regelung gilt sowohl für Echtzeitüberweisungen als auch für herkömmliche Überweisungen in Euro im Euroraum. Eine Empfängerüberprüfung ist nur bei Überweisungen von Girokonto zu Girokonto vorgeschrieben. Andere Kontoarten, wie Spar- oder Darlehenskonten, sind davon ausgenommen.
Überprüft werden sowohl elektronisch eingereichte Überweisungen als auch papierhaft abgegebene Überweisungen. Bei papierbasierten Aufträgen erfolgt die Prüfung jedoch nur, wenn die Kundin oder der Kunde sie persönlich in der Filiale abgibt.
Bereits bestehende Daueraufträge laufen ohne Empfängerüberprüfung weiter. Erst bei einer Änderung oder neuen Daueraufträgen ist eine Prüfung nötig. Lastschriften sind nicht von der Empfängerüberprüfung betroffen.
Welche Auswirkungen hat die Empfängerüberprüfung?
Das Ergebnis der Empfängerüberprüfung kann folgende Auswirkungen haben:
Stimmen Ihre Angaben mit denen des Zahlungsempfängerkontos überein, können Sie die Zahlung autorisieren und die Überweisung wird ausgeführt.
Bei fast übereinstimmenden Daten wird Ihnen der Name der Zahlungsempfängerin bzw. des Zahlungsempfängers genannt. Sie können die Daten korrigieren oder die Überweisung ohne Änderung autorisieren.
Bei abweichenden Angaben werden Sie darüber informiert und auf das Risiko einer Überweisung an die falsche Empfängerin bzw. den falschen Empfänger hingewiesen. Sie können den Vorgang abbrechen, die Daten korrigieren oder die Überweisung ohne Änderung autorisieren.
Bei papierhaften Überweisungen wird Ihnen das Ergebnis der Empfängerüberprüfung durch die Mitarbeitenden der Bank direkt mitgeteilt sowie das weitere Vorgehen erläutert.
Wird die Zahlung an eine falsche Empfängerin bzw. einen falschen Empfänger überwiesen und hat der Zahlungsdienstleister die Empfängerüberprüfung durchgeführt, haftet er nicht für den Schaden.
Führt der Zahlungsdienstleister keine Empfängerüberprüfung durch und es kommt dadurch zu einem fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang, ist er verpflichtet, den entsprechenden Betrag zu erstatten.
Dieses wird auch Auswirkungen auf unsere Prozessführung künftig haben.