Wie vererbt man Kapitalanlagen steuerfrei?
Immer wieder erreichen uns an der Schnittstelle von Bank- und Steuerrecht Fragen, nach Konzeptionen, um Vermögen von einer Generation auf die andere so steuermindernd wie möglich zu übertragen. Dieses ist in Zeiten wie heute eine Herausforderung, da zum einen nicht absehbar ist, wie sich die Vermögenswerte entwickeln und andererseits die Inflation auf das Vermögen aller zugreift, so dass intelligente Konzepte gefragt sind. Wir betrachten hierbei immer den Einzelfall und die einzelnen familiären Konstellationen.
Vorweggenommen ist es so, dass Kinder einen Freibetrag i.H.v. 400.000,00 € geltend machen können und sich dieser Betrag bei der Enkelgeneration auf 200.000,00 € halbiert. Ist das Erbe größer, fällt Erbschaftsteuer an. Erben Kinder oder Enkel einen Wirtschaftsbetrieb, werden diese vergleichsweise hohen Beträge überschritten. Hierbei gibt es jedoch Sonderregelungen.
Man kann generationenübergreifend den Fortbestand des Unternehmens fördern und der Gesetzgeber hat Erleichterungen als auch gesetzliche Regelungen über Betriebsvermögen als Schonungsvermögen geschaffen. Auch unternehmerische Beteiligungen wie Windparks oder Solarfonds sind häufig gewerblich konzipiert, sodass Kapitalanleger auch beim Vererben mit den Fragen des Erbrechts konfrontiert sind. Unternehmerische Beteiligungen wie beispielsweise Windparks, Solar Fonds, aber auch Beteiligungen an Schifffonds sind häufig gewerblich konzipiert, womit Sie im Erbfall von Steuererleichterungen profitieren können. Selbiges gilt jedoch auch bei anzurechnenden Verlusten, für den Fall, dass die Kapitalanlage ausfällt.
Ein erster Unterschied zwischen unternehmerischen Beteiligungen zu Barvermögen ergibt sich daraus, dass zur Bewertung eines Gesellschaftsanteils der Preis herangezogen wird, der bei einem gewöhnlichen Verkauf zu erzielen wäre. Im Fall eines Solarfonds oder eines Windparks gibt es Anhaltspunkte dafür bei der Zweitmarktbörse. Die dort erzielten Kurse können als Orientierung gelten.
Das Erbschaftsteuergesetz sieht vor, dass von diesem so ermittelten Wert 85 % von der Erbschaftsteuer frei gestellt werden können, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Dazu gehört beispielsweise die Verpflichtung des Erben, die unternehmerische Beteiligung 5 Jahre nach Anfall des Todes zu halten. Darüber hinaus muss ein bestimmtes Lohnniveau der Mitarbeiter gehalten und darf nicht unterschritten werden.
Für die Wertermittlung können aber auch vereidigte Buchprüfer herangezogen werden, die dann je nach Auftragserteilung den Wert der unternehmerischen Beteiligung ermitteln.
Geht man in dem Beispielsfall davon aus, dass eine Kommanditbeteiligung im Wert von 500.000,00 € vorhanden ist und vererbt werden soll, ergibt sich für die Ermittlung des zu besteuernden Wertes folgende Überlegung:
- Wenn an der Zweitmarktbörse ein steuerlicher Wert i.H.v. 450.000,00 € erzielbar ist, sollte im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung die Steuerbefreiung des § 13 ErbStG (85 % sind erbschaftsteuerfrei) angesetzt werden. So ergibt sich ein zu berücksichtigender Erbanfall i.H.v. 67.500,00 €.
- Der Erbe kann dann einmalig einen sogenannten Abzugsbetrag i.H.v. 150.000,00 € geltend machen. Dieser Abzugsbetrag kommt für, von derselben Person anfallende Erwerb nur einmal zur Anwendung und ist gleitend, dieses bedeutet, wenn der Wert des Vermögens eine Wertgrenze von 150.000,00 € übersteigt, kann sich der Abzugsbetrag verringern, um 50 % des diese Wertgrenze übersteigenden Betrages.
- Selbstverständlich kann auch im Wege der Schenkung vorab ein Teil des Vermögens übertragen werden.
Es benötigt daher intelligente und langfristige Konzeptionen, auch bei Übertragung von Kapitalanlagen in Form von unternehmerischen Beteiligungen.