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AKTUELLES

UDI Energie / Anleger

Abwicklungsvereinbarung für weitere UDI Gesellschaften

Uns erreichten zahlreiche Anfragen und Zuschriften zur Abwicklungsvereinbarung der UDI an die Anleger.

Die Abwicklungsvereinbarungen unterscheiden sich teilweise nur hinsichtlich der angebotenen Prozentsätze. Unabhängig davon macht es Sinn, dass jeder Anleger sich eine Übersicht erstellt, über seine Anlagen, das Anlagevolumen und erhaltene Zinszahlungen.

Gegenstand der Abwicklungsvereinbarung die zwischen dem Anleger, der jeweiligen Gesellschaft und der Käuferin, einer U20Prävent GmbH abgeschlossen werden soll, sind Ansprüche aus den jeweiligen Nachrangdarlehensverträgen. Bitte beachten Sie, dass ein Kaufvertrag über sämtliche Ansprüche abgeschlossen werden soll.

Der Vorbemerkung bleibt anzumerken, dass die BaFin am 05.05.2021 bei der UDI Energie Festzins 6 GmbH & Co. KG die Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäftes angeordnet hat. Wir haben bereits darüber berichtet, dass das Insolvenzverfahren über diese Gesellschaft angeordnet ist, jedoch nicht in Chemnitz, wie die BaFin in ihrem Warnhinweis aufzeigt, sondern in Leipzig. Hintergrund ist der, dass die BaFin der Gesellschaft aufgegeben hat, dass ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft rückabzuwickeln.

Hintergrund ist der, dass die Nachrangklausel unwirksam ist, mit der Folge, dass ein unerlaubtes Einlagengeschäft vorliegt, denn für ein Einlagengeschäft benötigt die Gesellschaft die Erlaubnis der BaFin, gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG. Die Gesellschaft geht davon aus, dass die Produkte, denen die Abwicklungsvereinbarung zugrunde liegt, gleichfalls von einer unwirksamen Nachrangklausel betroffen sind, sodass damit gerechnet wird, dass zeitnah die Abwicklung der BaFin auch für die Produkte den Gesellschaften auferlegt wird.

Dieses soll dadurch vermieden werden, dass ein Kaufvertrag geschlossen wird. Sie, als Anleger, verkaufen der Käuferin Forderungen aus den Nachrangdarlehensvertrag. Sie treten gleichfalls alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Nachrangdarlehensvertrag an die Käuferin ab. Sie behalten einen prozentualen Teil der Forderung, beispielsweise bei der UDI Energie Festzins IX GmbH & Co. KG i.H.v. 14 %.

Mit dem Kaufvertrag treten Sie sämtliche Ansprüche ab auf Zahlung von Zinsen, sämtliche Ansprüche auf Zahlung von Verzugszinsen und sämtliche Ansprüche und Rechte im Zusammenhang mit dem Abschluss des Nachrangdarlehensvertrages, gleich aus welchem Rechtsgrund. Dieses bedeutet, Sie verzichten vollumfänglich auf etwaige Schadensersatzansprüche. Durch die Abtretung verlieren Sie nämlich diese Rechte, so sie bestehen.

Darüber hinaus enthält der Vertrag eine bedingte Abtretung bzgl. des Restbetrages, der bei Ihnen verbleiben soll, für den Fall, das eine Abwicklungsanordnung der BaFin ergeht.

Mit Ablauf des 30.06.2026 verfällt der etwaige Restanspruch. Sie erhalten als Gegenleistung für die Abtretung einen Kaufpreis i.H.v. 1 €.

Darüber hinaus erwerben Sie einen Eventualanspruch in Höhe eines Kaufpreises bei Abwicklungsanordnung der BaFin über Ihren Restanspruch, im Beispielsfall waren es 14 % Restanspruch.

Für diese 14 % erhalten Sie wiederum einen Kaufpreis i.H.v. 7 %, mithin 50 %.

Beträgt folglich Ihr verbleibender Restanspruch 2.000,00 €, erhalten Sie, wenn die Abtretung wirksam wird, bei Erlass der Abwicklungsanordnung, einen Betrag i.H.v. 1.000,00 €.

Nunmehr wird auch dieser Kaufpreis, den Sie erhalten haben, runterskaliert durch die Verpflichtung, dass Zahlungen, die Sie von der Emittentin nach Abschluss der Vereinbarung erhalten, auf diesen Kaufpreis angerechnet werden sollen.

Hinzu kommt, dass dieser ohnehin geringe Kaufpreis erst in fünf Jahren nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung - nämlich Abwicklungsanordnung der BaFin - fällig werden soll. Wir weisen darauf hin, dass diese Regelungen sehr verklausuliert sind und für einen Normalanleger, ohne juristische Vorprägung, äußerst komplex sind und aus unserer Sicht unverständlich.

Aus § 2 der Vereinbarung ergibt sich, dass die Gesellschaft selbst davon ausgeht, dass die von ihr verwendeten Nachrangklauseln unwirksam sind. Man vereinbart in § 2, dass die Regelung § 9 des Nachrangdarlehensvertrages ungültig werden sollen.

Wichtig ist für Sie:

Sie erhalten einen minimalen Kaufpreis für nur einen Teilbetrag Ihrer Forderung und treten auch noch mit diesem bei Ihnen verbleibenden Restbetrag der Forderung im Rang zurück, sodass nicht sicher ist, ob Sie zum einen den Kaufpreis innerhalb von den fünf Jahren, wie in der Vereinbarung zugesichert, erhalten werden. Sollte die Käuferin dann ausfallen, sind Sie bei Insolvenz der Käuferin gleichfalls im Nachrang, sodass Sie wiederrum nichts erhalten.

Was bringt daher diese Vereinbarung für Sie?

  1. Sie verzichten mit Abschluss der Vereinbarung bereits heute auf einen Betrag Ihrer Forderung, im Beispielsfall i.H.v. 86 % und darüber hinaus nicht nur auf den Nominalbetrag dieser Forderung, sondern auch auf sämtliche Ansprüche und Rechte, die im Zusammenhang mit dem Abschluss des Nachrangdarlehensvertrages entstehen, wie beispielsweise Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführer der Gesellschaft.
  2. Sie sollen nur für einen geringen Forderungsbetrag, der bei Ihnen verbleibt, im Beispielsfall 14 %, einen Kaufpreis erhalten i.H.v. nur 50 %, im Beispielsfall folglich 7 %.
  3. Dieser wage Kaufpreis, auf den Teilbetrag Ihrer Forderung können Sie dann nicht beanspruchen, wenn die Gesellschaft der Käuferin innerhalb von fünf Jahren insolvent wird.
  4. Sie müssen davon ausgehen, dass die Nachrangklausel in den Nachrangdarlehensverträgen unwirksam ist und in der Folge, Abwicklungsanordnungen der BaFin drohen. Bei einer Abwicklungsanordnung ist die Gesellschaft verpflichtet, dass unerlaubte Einlagengeschäft rückabzuwickeln, Ihnen folglich Ihre Zahlungen zurückzuerstatten. Ist die Gesellschaft dazu wirtschaftlich nicht in der Lage, droht die Insolvenz.
  5. Unseres Erachtens bietet die Vereinbarung mehr Nachteile als Vorteile. Sie lässt jedoch tief blicken und erahnen, dass die Emittentin möglicherweise davon ausgeht, mit weiteren Gesellschaften in die Insolvenz zu gehen.

Unsere Empfehlung daher: Schließen Sie die Abwicklungsvereinbarung nicht ab.

Wir empfehlen Ihnen die Beratung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Lassen Sie Ihre Ansprüche jetzt prüfen. Wir betreuen Sie im Rahmen des Insolvenzverfahrens und bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen diverse Haftungsgegner.

Sie müssen davon ausgehen, dass es bei den Gesellschaften der UDI finanzielle Probleme gibt und der beabsichtigte Schuldenschnitt kein kleiner Schuldenschnitt ist. Entweder es kommt zum Totalverlust oder aber die Anleger sollen auf einen Großteil ihrer Forderung verzichten, mit der vagen Hoffnung auf eine zukünftige Besserung der Lage.

Gern sind wir für Sie da und haben den erforderlichen Sachverstand zur Prüfung und Beurteilung Ihrer Beteiligungssituation.

Wir prüfen im Einzelfall, ob und auf welchen Weg Sie Ihr Geld zurückerhalten können.

Rechtsanwältin Bontschev dazu: Das Geld ist nie weg, es hat ein anderer. Es lohnt sich immer, mehrere Haftungsgegner anzusehen. Hierzu beraten wir Sie individuell, nach Ihrer Lebenssituation und auch danach, ob Sie bereit sind, weiteres Kapital bei nicht vorhandener Rechtsschutzversicherung einzusetzen. Durch die Bündelung von Interessen können wir Ihnen eine günstige Bearbeitungsweise anbieten.

Wir fügen Ihnen eine Vergütungsvereinbarung bei. Diese enthält nach gestaffeltem Anlagevolumen für Sie die Möglichkeit, eine Vielzahl von Dienstleistungen zu einem pauschalen Festpreis abzurufen. Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, stellen wir für Sie die Deckungsanfrage. Auch dieses ergibt sich aus der Vergütungsvereinbarung.

Gern sind wir für Sie da.

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