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Sie setzen sich entweder telefonisch oder per Mail mit uns in Verbindung. In der Regel vereinbaren wir einen Telefontermin oder einen Termin in unserem Haus. Hierfür benötigen wir Ihren Darlehensvertrag bzw. Ihre Darlehensverträge und gern den Fragebogen, den Sie unter „Fragebogen Widerruf Immobiliendarlehensvertrag” (Link) abrufen können.

Was können Sie sparen?

1. Vorfälligkeitsentschädigung

Wenn Sie ein Widerrufsrecht haben, können Sie das Darlehen zurückführen und schulden keine Vorfälligkeitsentschädigung. Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung berechnet sich nach der Dauer der Restlaufzeit und u.a. nach der Höhe des Zinssatzes. [Link zum Vorfälligkeitsentschädigungsrechner]

2. Zinsgünstige Umschuldung

Wenn Sie ursprünglich Ihr Darlehen zu einem Zinssatz von 5,03 % effektiv p.a. finanziert haben, so können Sie derzeit, je nach Bonität, das Darlehen zu einem Zinssatz zwischen 1,8 % und 2 % p.a. finanzieren. Wenn Sie ein Widerrufsrecht haben, zahlen Sie an die Bank die Restvaluta, ohne Vorfälligkeitsentschädigung, zurück. Entweder Sie haben das Geld in der Portokasse oder eine andere Bank übernimmt die Ablösung. Wenn eine andere Bank die Ablösung übernimmt, ist es so, daß dieser ablösenden Bank die Grundschuld abgetreten wird.

3. Forward-Darlehen muss nicht abgenommen werden

Unsere Mandanten haben häufig einen Forward-Darlehensvertrag abgeschlossen. Dieses ist ein Darlehensvertrag, mit dem man sich damals vermeintlich günstige Konditionen sicherte, die sich jedoch bei dem derzeitigen Zinsniveau als nicht so günstig wie ursprünglich angedacht, herausstellen.

4. Sie wollen Ihr Haus verkaufen?

Auch hier ist, bei einem bestehenden Widerrufsrecht, nur die Restvaluta zurückzuzahlen. Wir können hier aus unseren Erfahrungen folgendes Beispiel geben: Ein Ehepaar hatte sich getrennt. Der Grundbesitz sollte an den Sohn der Eheleute, die zwischenzeitlich geschieden waren, verkauft werden. Bei Verkauf an den Sohn fiel die Grunderwerbsteuer nicht an. Durch den Widerruf des Darlehensvertrages schuldeten die Eheleute nur die Rückzahlung der Restvaluta, ohne Vorfälligkeitsentschädigung.

Dem Sohn wurde das Grundstück zu einem angemessenen Kaufpreis überlassen, sodass Schenkungssteuer nicht anfiel. Der Sohn finanzierte neu mit den derzeit günstigen Zinskonditionen. Den Eheleuten war es damit möglich schuldenfrei zu werden und sich nach Trennung von dem gemeinsamen Grundbesitz zu lösen, den keiner der beiden Eheleute mehr bewohnen wollte.

5. Sie haben Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt - wir fordern diese zurück!

Wenn Sie bereits das Darlehen zurückgeführt haben und bei vorzeitiger Rückführung Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt haben, können wir für Sie diese Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern, die ohne Rechtsgrund geleistet ist.

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Rufen Sie uns an:

0800 0060151

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev