Unwirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln
Die von einer Bank in dieser Form verwendete Zinsanpassungsklausel in Darlehensverträgen ist unwirksam.
Formulierung:
"Über den ständig sich ändernden Geldmarkt refinanziert die Bank ihr Kreditgeschäft. Änderungen ihrer Refinanzierungsmittel können sich auf laufende Verträge mit einem variablen Zinssatz auswirken. Die Bank ist deshalb berechtigt, einen variablen Zins-satz den Veränderungen ihrer wechselnden und bei Vertragsabschluss oft nicht über-schaubaren künftigen Refinanzierungsmöglichkeiten anzupassen. Zinsschwankungen am Geldmarkt werden an den sich ändernden Durchschnittssätzen für EURIBOR-Dreimonatsgeld erkennbar, die jeweils für den vorausgehenden Monat in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden.
Die Bank überprüft den Zinssatz spätestens zum Ende eines jeden Monats. Erhöht sich der letzte veröffentlichte Monatsdurchschnitt für den EURIBOR-Dreimonatsgeld gegenüber dem bei Vertragsabschluss bzw. bei der letzten Konditionenanpassung ermittelten Monatsdurchschnitt um mindestens 0,25 Prozentpunkte, so kann die Bank den Zinssatz unter Berücksichtigung ihrer Refinanzierungsmittel nach billigem Er-messen (§ 315 BGB) anheben; entsprechend wird die Bank den Vertragszinssatz nach billigem Ermessen senken, wenn sich der Monatsdurchschnitt für EURIBOR-Dreimonatsgeld um mindestens 0,25 Prozentpunkte ermäßigt hat. Bei der Leistungsbestimmung wird sich die Bank an der Zinsgestaltung orientieren, die bei Vertragsabschluss bestanden hat. Die Zinsanpassung erfolgt innerhalb eines Monats durch Erklärung gegenüber dem Darlehensnehmer.
Bei einer Zinsfestschreibung können Änderungen frühestens mit deren Ablauf erfolgen. Sofern keine neue Zinsvereinbarung getroffen wird, kann die Bank entweder den ursprünglich vereinbarten Festzins als variablen Zinssatz fortgelten lassen oder den jeweiligen Durchschnittszinssatz für Darlehen dieser Art, welcher im vorausgehenden Monat in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wurde, als variablen Zinssatz zugrunde legen. Diesen Zinssatz überprüft die Bank anschließend nach den eingangs getroffenen Regelungen.
Als Entgelt für Leistungen die vom Darlehensnehmer typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (z.B. Verwaltungskostenbeitrag), kann die Bank nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) ändern."
Rechtsfolge
Da die Klausel nicht angemessen die Verpflichtung der Bank zu der Weitergabe von Zinsreduzierungen an den Kunden berücksichtigt, ist diese unwirksam. Die Regelung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die der beabsichtigten möglichst nahe kommt, so der BGH. Es ist daher im Vertrag zu prüfen welche Parameter angesetzt werden können um die unwirksame Regelung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen.
Dieses kann eine enorme monetäre Auswirkung für den Darlehensnehmer haben, der zu viel gezahlte Zinsen nach Neuabrechnung der Zinsen zurückverlangen kann.
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