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CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG - Was sollen Anleger tun?

Worum geht es?

Über 8.000 Anleger haben hier Gelder investiert.

Die Stiftung Warentest warnte bereits 2015 vor dieser Anlage und setzte diese auf die Warnliste „Geldanlage“, denn die Genossenschaft warb damit, dass das von den Anlegern überlassene Kapital seriös und rentabel in Sachwerten, wie beispielsweise in einem Hotel mit außergewöhnlicher Sicherheit angelegt werden und das gesamte Kapital gegen Totalausfall abgesichert sei. 

Investiert wurde durch die Genossenschaft in Sachwerte die beispielsweise aus Ferien-Immobilien bestanden, die jedoch grundpfandrechtlich belastet waren. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht teilte bereits am 25.11.2019 mit, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Verbrauchergenossenschaft eine Vermögensanlage in Form von Anteilen anbietet, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, ohne jedoch ein dafür erforderliches Verkaufsprospekt, gemäß § 6 VermAnlG, veröffentlicht zu haben. 

Durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wurde das öffentliche Angebot von Anteilen an der Genossenschaft untersagt. Daraufhin wurde ein Verwaltungsverfahren durchgeführt, in dem sich die Genossenschaft mit Widerspruch gegen den Bescheid der BaFin wehrte. Der Widerspruch wurde jedoch mit Widerspruchsbescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 02.06.2021 zurückgewiesen. Dieser Bescheid ist sofort vollziehbar, auch wenn Klage dagegen erhoben wurde. Dieses bedeutet, die Genossenschaft ist verpflichtet, die erhaltenen Zahlungen rückabzuwickeln.

Derzeit wird eine Verzögerungstaktik bei der Rückzahlung von Mitgliederguthaben gefahren. Dieses ist auch denklogisch, weisen doch die Jahresabschlüsse 2020 Jahresfehlbeträge auf in Höhe von ca. 4,7 Mio. € und im Jahr 2021 in Höhe von insgesamt 7,2 Mio. € aus. Warum ein Jahresfehlbetrag in dieser Höhe besteht, obwohl das Umlaufvermögen stattliche 35 Mio. € ausweist, erschließt sich nicht. Angeblich ist dieses Umlaufvermögen nicht alsbald verfügbar, es bleibt jedoch die Frage nach dem tatsächlichen Vorhandensein des unbelasteten Umlaufvermögens.

Darüber hinaus hat die Genossenschaft ihre Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde und des Finanzamtes nicht erfüllt, so dass Steuerschulden in Höhe von ca. 3,2 Mio. € bestehen.

Was sollen Mitglieder tun?

Diese können von ihrem Recht auf Kündigung Gebrauch machen. Die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, die der Genossenschaft zugehen muss. 

Wenn die Kündigung der Genossenschaft erfolgt, muss diese ein Aus-einandersetzungsguthaben berechnen und dem Mitglied, welches ausgeschieden ist, auszahlen. Das Auseinandersetzungsguthaben ist jedoch nicht der Betrag der eingezahlt wurde, sondern der Betrag, den die Beteiligung zum Zeitpunkt des Ausscheidens wert war. Teilweise sind die Auseinandersetzungsguthaben berechnet worden, jedoch nicht von der Gesellschaft ausgezahlt.

Eine Kündigung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wie in dem vorliegenden Fall, aufgrund Verstoßes gegen die Prospektpflicht, die Gesellschaft zur Rückabwicklung der Verträge verpflichtet. Dann haben die ausgeschiedenen Mitglieder, als auch die verbliebenen Mitglieder einen Anspruch darauf, die geleisteten Zahlungen zurückzuerhalten. 

Dieses kann jedoch dazu führen, dass die Gesellschaft, bei Geltendmachung dieser Ansprüche, zahlungsunfähig wird und das Insolvenzverfahren beantragt. Darüber hinaus muss dann bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die Inanspruchnahme weiterer Haftungsgegner, wie die des Vorstands und Aufsichtsrates, geprüft werden.

Darüber hinaus besteht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gefahr, dass der Insolvenzverwalter die verbleibenden Mitglieder in Anspruch nimmt, auf Zahlung des in der Beitrittserklärung vereinbarten Betrages.

Sie haben Fragen? Gern sind wir für Sie da und benötigen folgende Unterlagen:

  • Beitrittserklärung
  • Mitteilung der geleisteten Zahlungen
  • sollten Sie bereits gekündigt haben, die Kündigung und Zugangsbestätigung sowie, soweit vorhanden, die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens.

Insbesondere für rechtsschutzversicherte Geschädigte bleibt es empfehlenswert, individuelle Aktivitäten in die richtigen Bahnen zu leiten. Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf und stellen uns Ihre Fragen. Massenabfertigung ist nicht unsere Sache. Wir bieten unserer Mandantschaft einen persönlichen und auf Ihren Fall, sowie Interessen, konzentrierten Service an, der auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung mitumfasst.

Setzen Sie sich bitte gern mit uns in Verbindung: 

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Rechtsanwältin Bontschev ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Steuerrecht. Seit über 20 Jahren vertritt Rechtsanwältin Bontschev, und die im Bankrecht spezialisierte Kanzlei, ausschließlich die Interessen von Anlegern und Investoren. 

Sie hat im Rahmen der Vertretung der Interessen der Gläubiger zahlreiche Erfahrungen durch ihre Tätigkeit und Mitwirkung in Gläubigerausschüssen gemacht.

Die Vertretung Ihrer Interessen ist für uns vorrangig - Geld ist nie weg, sondern es hat immer ein anderer, wenn Sie es nicht mehr haben! Gern vertreten wir Ihre Interessen und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Sprechen Sie uns gern an. 

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