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Worum geht es?

Wir vertreten Anleger denen eine Beteiligung an der damaligen Albis Finance AG, nunmehr NL Nord Lease AG, als Altersvorsorgeprodukt verkauft wurde.

Die Anleger hatten die Möglichkeit sich als atypisch stiller Gesellschafter an der Gesellschaft zu beteiligen. Es gab drei Beteiligungsformen. Zum einen gab es die Variante Classic, an der sich Anleger mit Einmalanlage zuzüglich Agio beteiligen konnten. Häufig wurde die Variante Classic, kombiniert mit der Variante Plus. Dieser Beteiligung bedeutete, daß geleistete Ausschüttungen der Variante Classic der Variante Plus zugeführt wurden und dort „als Einlage anwachsen sollten". Die dritte Variante war die Variante Sprint. Hier leisteten die Anleger monatliche Zahlungen.

Die drei Beteiligungsformen unterschieden sich u.a. durch die Dauer der Kündigungsfrist. Die ersten beiden Varianten hatten eine Kündigungsfrist von 15 Jahren, die Variante Sprint konnte mit einer Kündigungsfrist von 10 Jahren gekündigt werden.

Wo liegen die Probleme?

Die Probleme sind sehr vielgestaltig und können nicht abschließend im Rahmen dieses Artikels behandelt werden. Wir wollen daher verschiedene Problempunkte kurz aufzeigen, die uns bei der Betreuung unserer Mandanten begegnet sind:

Anleger der Variante Sprint

Häufig haben diese Anleger die Beteiligung zum Ablauf der Kündigungsfrist gekündigt. Die Gesellschaft hat in der Regel die Abfindungsguthaben ermittelt und diese den Anlegern mitgeteilt, jedoch unter Verweis auf die Liquiditätslage der Gesellschaft nicht gezahlt oder nur in Raten gezahlt bzw. selbst bei vereinbarten Ratenzahlungen, Aussetzungen der Ratenzahlungen begehrt.

Der Stand ist hier so, daß teilweise die Anleger das Abfindungsguthaben noch nicht zu 100 % erhalten haben und diese Forderung geltend gemacht werden muss, mit 2 % Zinsen über dem Diskontsatz, nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages. Darüber hinaus haben Anleger die begründete Vermutung, daß die Liquiditätslage, so wie die Gesellschaft es selbst begründet hat, möglicherweise die Geschäftsführung der Gesellschaft verpflichtete, Insolvenzantrag zu stellen. Jedenfalls besteht hier eine Position von rückständigen Abfindungsguthaben der Anleger von ca. 4 Mio €.

Anleger Variante Classic

Diese Beteiligungsform war häufig mit der atypisch stillen Gesellschaft in der Beteiligungsformen Plus verknüpft. Die Gesellschaft hat die Abfindungsguthaben berechnen lassen, aus der sich teilweise negative Kapitalkonten ergeben und die Anleger aufgefordert, die Zahlungen, die sich aus den Berechnungen der negativen Kapitalkonten ergeben, zu leisten. Zahlen die Anleger nicht, werden sie auf Zahlung verklagt.

Leider ist die Klagebegründung nicht so substantiiert, daß ersichtlich wird, wie sich die Kapitalkonten der verschiedenen Beteiligungsformen entwickelt haben. Grundsätzlich ist es so, daß die Ausschüttungen bei der Beteiligungsform Classic nur geleistet wurden, um dann wieder in der Variante Plus als Einzahlung gebucht zu werden. Solche Ausschüttungen, die sich nach wie vor im Vermögen derselben Gesellschaft befinden und lediglich von einem Beteiligungsprogramm in ein anderes umgebucht werden, gelten vom Anleger als nicht empfangen. Dieses ist deshalb wichtig, da im Rahmen der Berechnung des Abfindungsguthabens/Auseinandersetzungswertes, die Kapitalkonten so berechnet worden, daß von der Einlage, die erhaltenen fiktiven Ausschüttungen abgezogen werden.

Das macht den Kohl fett und führt letztendlich dazu, daß sich überwiegend bei den Anlegern negative Kapitalkonten befinden, mit der Folge, daß die Anleger nicht nur die eingezahlte Einlage verlieren, sondern faktisch nachzahlen müssen.

Wir verteidigen unsere Mandanten/Anleger mit dem Argument, daß die Kapitalkonten falsch berechnet sind und die Ausschüttungen nicht hätten abgezogen werden dürfen, da die Zahlungen als nicht erhalten gelten. Hinzu kommt, daß unseres Erachtens aufgeklärt werden muss, warum der Substanzwert Null ist. Ausweislich den Regelungen des Gesellschaftsvertrages ist der stille Gesellschafter, auch bei Ausscheiden an dem gebildeten Vermögen, einschließlich der stillen Reserven sowie des Substanzwertes, als Differenz zwischen den Anfangs- und Endwerten zu beteiligen. Dieses soll Grundlage der Bestimmung des Abfindungsguthabens sein. Anders ausgedrückt, Grundlage der Bestimmung des Abfindungsguthabens ist der Auseinandersetzungswert. Warum der Substanzwert gleich Null ist und sich dieses, ausweislich eines Gutachtens der BDO, aus Umstrukturierungen der Albis in die NL ergeben soll, erschließt sich nicht und ist für die Anleger nachteilig.

Was wird empfohlen?

Lassen Sie die geltend gemachten Forderungen prüfen. Achten Sie darauf, daß die mit Mahnbescheid geltend gemachten Ansprüche nicht in Rechtskraft erwachsen. Achten Sie darauf, daß Ausschüttungen nicht gesondert gegen Sie geltend gemacht werden und ziehen Sie gegebenenfalls einen Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht hinzu.

 

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Rechtsanwältin Kerstin Bontschev