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DBI GmbH und vermittelte Photovoltaikanlagen - was können Anleger tun?

Worum geht es?

Die DBI GmbH ist eine Gesellschaft mit Sitz in Hamburg. Sie vermittelte in der Regel darlehensfinanzierte Photovoltaikanlagen.

Diese Photovoltaikanlagen befanden sich wiederum auf Grundstücken und darauf befindlichen Gebäuden, die nicht im Eigentum der DBI GmbH und auch nicht im Eigentum der Anleger standen, sondern im Eigentum eines Dritten. Die Verwaltung, und insbesondere sämtliche Maßnahmen, die mit der Stromeinspeisung und Abrechnung verbunden waren, übernahm die DBI GmbH. Der Eigentümer stellte sein Haus zur Verfügung, um von einem preiswerten Strombezug zu profitieren. Die Anleger wiederum erwarben die Photovoltaikanlagen, da mit einer hohen Rendite geworben wurde, die jährlich nach Abrechnung der Stromeinspeisevergütung ausgekehrt werden sollte und mit Steuervorteilen.

Wo sind die Probleme?

Anleger, die die Photovoltaikanlage über ein Darlehen finanziert haben, mussten einen Teil der zugesicherten Rendite für, den Kapitaldienst der Darlehen zu nutzen. Der darüber hinausschießende Restbetrag war in der Regel gering und erreichte in der Regel nicht einmal eine Rendite von 5 %. Seit etwa einem Jahr erfolgt keine Abrechnung der Stromeinspeisung durch die DBI GmbH mehr und man erreicht sowohl telefonisch, per Mail, als auch per Fax niemanden mehr bei dieser Gesellschaft. Daraus ergibt sich eine Vielzahl von Problemen für die Anleger, die wir nachfolgend nur kurz skizzieren können:

a) Da die DBI GmbH mit dem Eigentümer des Grundstücks (in der Regel Einfamilienhaus) sogenannte Dachnutzungsverträge über die Nutzung der Flächen abgeschlossen hat, in die die Anleger/Darlehensnehmer eingetreten sind, bleibt die Frage, wer für die Entsorgung der Photovoltaikanlage nach Ablauf der Laufzeit des Dachnutzungsvertrages aufkommen soll und vor allen, mit welchen Kosten zu rechnen ist.

b) Weiterhin stellt sich die Frage, woran die Anleger Eigentum erworben haben. Die Photovoltaikanlagen sind in der Regel nicht so bestimmbar ausgewiesen (Modulnummern), dass sie eindeutig bestimmbar sind, im Hinblick auf den Einbau. Darüber hinaus verbinden sich die eingebauten Photovoltaikanlage mit dem Dach und es bleibt die Frage, ob es sich um Zubehör handelt gemäß § 55 ff. BGB oder eben nicht.

c) In der Regel wurden die Photovoltaikanlagen als verbundenes Geschäft finanziert. Die Vermittler vermittelt nicht nur die Kapitalanlage „Photovoltaik“, sondern zugleich den Abschluss eines Darlehensvertrages. Unseres Erachtens stellt dieses ein verbundenes Geschäft dar, mit der Folge, dass immer dann, wenn der Darlehensvertrag widerruflich ist, der Anleger/Darlehensnehmer auch nicht mehr an den Kaufvertrag gebunden ist und die Bank verpflichten kann, den Kaufvertrag rückabzuwickeln, Zug um Zug gegen Befreiung von der Rückzahlungspflicht aus dem Darlehensvertrag und unter Umständen Rückzahlung der geleisteten Zinszahlungen. Darüber hinaus sind die Darlehensverträge teilweise widerruflich.

Was empfehlen wir?

Lassen Sie ihren Darlehensvertrag und in Kombination den Kaufvertrag überprüfen. Überlegen Sie sich, was Ihnen das Festhalten an dieser Kapitalanlage wert ist und insbesondere handeln Sie, vor Auslauf der Zinsbindungsfrist des Darlehens, welches der Finanzierung der Photovoltaikanlage diente. Es besteht die Möglichkeit, dass Sie Rechte verlieren, wenn Sie den fälligen Darlehensbetrag umschulden, zurückzahlen oder neu finanzieren. Lassen Sie durch einen kompetenten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Ihren Schaden ermitteln. Gern sind wir für Sie da. Wir benötigen für eine unverbindliche Prüfung den Darlehensvertrag und den Kaufvertrag. Weitere Unterlagen fordern wir bei Bedarf an.

Insbesondere für rechtsschutzversicherte Geschädigte bleibt es empfehlenswert, individuelle Aktivitäten in die richtigen Bahnen zu leiten. Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf und stellen uns Ihre Fragen. Massenabfertigung ist nicht unsere Sache. Wir bieten unserer Mandantschaft einen persönlichen und auf Ihren Fall, sowie Interessen, konzentrierten Service, der auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung mitumfasst.

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