OneCrowd Loans GmbH haftet Investoren wegen unwirksamer Nachrangklausel
Worum geht es?
Der Internetanbieter OneCrowd bietet Start-ups eine Online-Plattform um Kapital einzusammeln. Investoren können sich mit mit den für sie möglichen Beträgen an Unternehmen beteiligen. Über einen Button gwlngt man zur Internetseite Seedmatch, die der Plattform zuzurechnen ist (so das Landgericht Dresden). Die Plattform wirbt damit ausgereifte Verträge anzubieten. Der Investor kontrahiert mit dem Start-up, das sich der zur Verfügung gestellten Verträge bedient. Die Investoren beteiligen sich mit Investmentverträgen an dem Start-up. Diese Verträge sehen Nachrangklauseln vor, die als qualifizierte Nachrangklauseln überschriftet sind. Hier handelt es sich um die Überlassung von ungesicherten Risikokapital. Bleibt der Erfolg beim finanzierten Unternehmen aus, ist das Investment meistens verloren.
Nachdem das Start-up in die Insolvenz geriet, fiel der Investor mit seinem Kapital aus und erlitt einen Kapitalverlust. Das Landgericht bejahte eine Haftung der Plattformbetreiberin OneCrowd Loans GmbH für die Unwirksamkeit der über die faktisch auch von ihm betriebene Plattform Seedmatch verwendeten Nachrangklauseln. Die Plattformbetreiberin konnte sich nicht damit entlasten, sie selbst habe ja die Nachrangklausel und die zur Verfügung gestellten Verträge nicht entworfen.
Das Landgericht Dresden stellte die Unwirksamkeit der Nachrangklausel fest. Diese verstoße gegen das Transparenzgebot und benachteilige die Investoren unangemessen gemäß § 307 BGB. Die Klausel sei so formuliert, dass aus dem Horizont der Investoren gesehen, diese nicht die Klausel und die damit verbundenen Rechtsfolgen verstehen können. Darüber hinaus sind die Anleger nicht ausreichend auf die Risiken der Anlage hingewiesen worden.
Das Gericht bejahte mit der Unwirksamkeit der Nachrangklausel auch das Vorliegen eines Einlagengeschäfts im Sinn des § 32 KWG, so dass dem Investor sowohl ein Anspruch gegen das Unternehmen als auch den Plattformbetriebeer zugesprochen wurde.
Rechtsfolgen
Vorliegend war, so das Gericht, zu berücksichtigen, dass Kleinanleger ohne Erfahrung in der Unternehmensfinanzierung oft nicht erkennen, dass sie mit Nachrangdarlehen eine unternehmerische
Finanzierungsverantwortung übernehmen. Sie haben aber keinen Einfluss auf die Verwendung des Kapitals und kein Auskunftsrecht über die Verwendung des Kapitals, sie haben aber eine finanzielle Verantwortung wie ein Gesellschafter, der das Kapital in dem Unternehmen belassen muss, wenn es in eine wirtschaftliche Schieflage gerät, während ein anderer Drittgläubiger sein Kapital abziehen könnte. Vorliegend hat sich die Darlehensnehmerin mit ihrem Finanzierungswunsch über eine Plattform an ein allgemeines Publikum gewandt. Der Bundesgerichtshof hat bei der Ermittlung des relevanten Anlegerhorizontes in einem vergleichbaren Fall auf einen durchschnittlichen
Erwerber abgestellt. Die Bezeichnung des Darlehens als Nachrangdarlehen allein ist nicht ausreichend, um auf die gebotene Risikodarstellung aufmerksam zu machen.
Die Plattform haftet daher dem Investor auf Schadensersatz - er ist so zu stellen, wie er stehen würde, hätte er den angebotenen Investmentvertrag nicht abgeschlossen. Es gibt also immer mehr als nur einen Haftungsgegner.
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