UDI Genussrecht Nr. 2
Worum geht es?
Wir haben bereits über Anlagen des Firmengebildes UDI berichtet. Anleger die UDI Genussrechte Nr. 2 bei der UDI Projekt-Finanz II GmbH gezeichnet haben, erhielten vor Weihnachten kein schönes Weihnachtsgeschenk. Die Gesellschaft forderte die Anleger auf, die an diese gezahlten Nettozinsen, zurückzuzahlen, da im Rahmen einer Aufarbeitung der Finanzinstrumente festgestellt wurde, dass Zahlungen getätigt wurden, ohne zu prüfen, ob überhaupt ein Jahresüberschuss vorliegt.
Im Rahmen der Aufarbeitung soll festgestellt worden sein, dass ein Jahresüberschuss, gemäß § 4 Abs. 3 und Abs. 4 der Genussrechtsbedingungen, nicht vorlag. Die Anleger wurden daher aufgefordert, an diese ausgezahlten Nettozinsen, zurückzuzahlen. Es ist damit zu rechnen, dass bei nicht erfolgter Rückzahlung und möglicherweise Nichtabgabe einer Verjährungsverzichtserklärung, in den nächsten Tagen den Anlegern Klagen auf Rückzahlung etwaig geleisteter Genussrechtszinsen zu gehen.
Wir empfehlen die Zahlungen nicht zu leisten und in diesem Zusammenhang prüfen zu lassen, ob die Nachrangabrede in den Genussrechtsverträgen überhaupt wirksam vereinbart wurde, und ob ein Widerrufsrecht noch besteht.
Der Anleger sollte eine Basisverzinsung von 6,35 % p.a. erhalten und eine Bonusverzinsung von 4,00 % p.a. Wenn der Jahresüberschuss nicht ausreichen sollte eine Basisverzinsung zu zahlen (also ein Jahresfehlbetrag vorliegen), bestand ein Nachzahlungsanspruch des Anlegers aus den Jahresüberschüssen der folgenden Geschäftsjahre. Übersteigt der Jahresüberschuss die Summe der Ausschüttungen für die Basisverzinsung, so werden 50 % des Betrages als Bonusverzinsung von bis zu 4 % p.a. des Nennbetrages der Genussrechtsanteile an die Genussrechtsinhaber ausgeschüttet.
Weiterhin wird vorgeschlagen, den ursprünglichen Jahresabschluss und den dann korrigierten Jahresabschluss zu überprüfen, um festzustellen, ob ein Jahresüberschuss vorlag oder nicht. In diesem Zusammenhang wird dann auch aufzuklären sein, welche Zahlungsflüsse innerhalb der Unternehmen hin und her geschoben werden bzw. wurden, die möglicherweise zu einem Jahresfehlbetrag geführt haben könnten.
Betrachtet man die Angaben zum Jahresüberschuss in dem Schreiben vom 20.12.2021 fällt auf, dass durchgehend ab dem Geschäftsjahr 2008 bis einschließlich 2020 Jahresfehlbeträge vorgelegen haben müssen. Dieses würde bedeuten, dass das Geschäftsmodell von vornherein darauf ausgerichtet war, Verluste zu generieren und die Anleger über ein geeignetes Kapitalanlagemodells zu täuschen.
Eine weitere Möglichkeit sich der Nachforderung entgegen zu stellen, besteht darin, die Einrede der Entreicherung einzuwenden.
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