Sie haben eine Frage?
Wir rufen Sie zurück!

AKTUELLES

Unwirksamkeit Zinscap-Prämie / Zinssicherungsgebühr – Lichtblick für Darlehensnehmer

Worum geht es?

Einige Banken, so auch Banken die sich spezialisiert haben auf die Finanzierung und Betreuung von Ärzten, Arztgemeinschaften und Apothekern haben häufig Darlehen ge­ währt mit einer Zinscap-Prämie. Das Darlehen war so konzipiert, daß zwar ein Zinssatz vereinbart wurde, dieser Zinssatz jedoch als variabler Zinssatz gelten sollte und nach oben und unten hin begrenzt wurde. Dafür musste der Darlehensnehmer dann eine so genannte Zinscap-Prämie zahlen. Die Zahlung dieser Zinscap-Prämie erfolgte in der Regel mit Auszahlung des Darlehensbetrages durch Einbehalt der Zinssicherungsge­bühr bzw. Zinscap-Prämie.

Dieses führte dazu, daß ein Teil des Darlehensbetrages aufgewendet werden musste, bereits am Anfang, für die Absicherung des vereinbarten Zinssatzes nach oben hin. In den Dar­lehensverträgen fand sich in der Regel keine Klausel, die geregelt hat, daß bei vorzeitiger Beendigung des Darle­hensvertrages ein Teil der Zinscap-Prämie an den Darlehensnehmer zurückerstattet wird, weil nicht verbraucht. Anders ausgedrückt: die Zinscap-Prämie war laufzeitunabhängig ausgestaltet.

Welche Auswirkungen hat das aktuelle Urteil des BGH vom 08.05.2018 – XI ZR 790/16?
Mitteilung der Pressestelle des BGH nachlesen

Der BGH hat glücklicherweise entschieden, daß Klauseln wie folgt unwirksam sind:

Der BGH hat entschieden, daß es sich bei diesen Klauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.

Wenngleich die Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr in einzelnen Verträgen unterschiedliche Prozentsätze aufweist, sind die Klauseln, auch insoweit vorformuliert, weil die Höhe der Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr nach den unangegriffenen Feststellungen des Beru­fungsgerichtes von der Bank anhand bestimmter Vorgaben errechnet wurde. Die Klausel unterliegen ferner der In­haltskontrolle, weil sie jeweils eine von den Rechtsvorschriften abweichende Regelung vorsehen. Sie sind aus der Sicht eines Durchschnittskunden so zu verstehen, daß mit der Vereinbarung eines variablen Zinssatzes nebst Fest­legung einer Zinsober- und Zinsuntergrenze eine Regelung über die Zinshöhe getroffen und zugleich in Gestalt der Zinscap-Prämie als einheitliche Regelung ein zusätzliches laufzeitunabhängiges Entgelt für die Überlassung der Darlehensvaluta zu Gunsten der Bank festgelegt wird.

Die Zinscap-Prämie dient dazu, der Bank einen Ausgleich für entgehende Zinsmehreinnahmen zu verschaffen, für den Fall, daß der variable Zins die vereinbarte Zinsobergrenze überschreitet. Nach der zu Grunde zu legenden kundenfeindlichsten Aus­legung ist die Zinscap-Prämie laufzeitunabhängig ausgestal­tet, da sie bei Vertragsabschluß sofort fällig ist, ohne daß die angegriffenen Klauseln eine anteilige Erstattung für den Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung vorsehen. Mit diesem Klausel-Verständnis unterliegen die streitigen Bestimmungen der Inhaltskontrolle, weil dem gesetzlichen Leitbild des §§ 488 Abs. 1 ff. BGB zufolge, allein der lauf­ zeitabhängige Zins der Preis und die Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta ist.

Dieses bedeutet, die Klausel ist unwirksam und die Zinscap­-Prämie muß von der Bank an den Darlehensnehmer zzgl. Zinsen zurückerstattet werden. In der Regel werden die Banken die Einrede der Verjährung erheben und darauf ab­ stellen, daß ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bzw. Einbe­halt der Zinscap-Prämie drei Jahre vergangen sind, mit der Folge, daß nach Ablauf dieser regelmäßigen Verjährungsfrist, ein Anspruch auf Rückforderung der Zinscap-Prämie nicht mehr besteht.

Nach Ansicht des Unterzeichners besteht jedoch die Mög­lichkeit bei Widerruflichkeit von Darlehensverträgen, die dazu führt, daß sich die Darlehensverträge in Rückabwicklungsverhältnisse umwandeln, die Rückerstattung der Zins­cap-Prämie zu erzielen.

Wir empfehlen daher individuell Ihre Darlehensverträge prüfen zu lassen und Ansprüche, so sie nicht verjährt sind, zeitnah geltend zu machen.

Vielleicht interessiert Sie auch...

19.07.2024

PREOS Global Office Real Estate & Technology AG Insolvenzverfahren - Haftung des Vorstands persönlich

Weiterlesen 

07.07.2024

Von der SGT AG in die SGB Vault AG - was müssen Anleger beachten

Weiterlesen 

04.07.2024

Swiss Gold Treuhand AG - Update für unsere Mandanten - wir waren vor Ort - Hilfe vom Anwalt

Weiterlesen 

01.07.2024

Gallus Immobilien - Hilfe vom Anwalt

Weiterlesen 

28.06.2024

Hilfe vom Anwalt – BFH und die aktuelle Beschlussfassung zum Grundsteuerwert – Update für unsere Mandanten

Weiterlesen