Urteil gegen Vermittler Nachrangdarlehen - Schadensersatzanspruch für Anleger bejaht
Das Landgericht Meiningen hat einen Anlagevermittler auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises, den unser Mandant für das Nachrangdarlehen eingesetzt hat, verurteilt. Dem lag zugrunde, dass unser Mandant für seine Altersvorsorge zwei Nachrangdarlehensverträge der DERIVEST unterzeichnete und damit abgeschlossen hat, die dem Ziel des Mandanten für eine Altersvorsorge dienen sollten. Er löste seinen Lebensversicherungsvertrag auf, setzte den Rückkaufswert in den Nachrangdarlehensvertrag ein und leistete Zuzahlungen.
Der Vermittler garantierte dem Anleger ein sicheres Produkt und eine Rendite in Höhe von 6 % jährlich, da die Gesellschaft diese Rendite mit Immobilienprojekten, Rohstoffen und einem Waldfonds erzielen sollte. Die Rendite blieb aus, die Nachrangklausel war unwirksam und die Emittentin der Nachrangdarlehen floh in die Insolvenz. Eine Rückzahlung des Nachrangdarlehensbetrages erfolgte nicht und wird auch nicht im Insolvenzverfahren erfolgen können.
Das Landgericht Meinigen sah den Vermittler in der Pflicht, der eine anlage- und anlegergerechte Beratung schuldete und diese schuldig blieb. Insbesondere die nicht erfolgte Plausibilitätsprüfung durch den Vermittler und der nicht erfolgte Hinweis auf das Risiko eines Totalausfalls führten dazu, dass das Gericht den Schadensersatzanspruch bejahte und den Vermittler in Höhe des eingesetzten Kapitals für den Nachrangdarlehensvertrag zuzüglich Zinsen auf Schadensersatz verurteilte.
Das Urteil zeigt, dass auch Vermittler von Nachrangdarlehensprodukten in Anspruch genommen werden können und gegenüber Anlegern haften für nicht erfolgte anlage- und anlegergerechte Beratungen.