Sie haben eine Frage?
Wir rufen Sie zurück!

AKTUELLES

Was tun, wenn die Rechtsschutzversicherung Deckung erteilt hat und im Nachhinein widerrufen möchte ...

Was tun, wenn die Rechtsschutzversicherung Deckung erteilt hat, aber im Nachhinein nach Klageerhebung die Deckung widerrufen möchte – am Fall ARAG?

Wir übernehmen als Dienstleistung für unsere Mandanten - im Rahmen der anwaltlichen Betreuung - sowohl für die außergerichtliche Vertretung, als auch bei Klageerhebung die Einholung einer Deckungszusage. Erfahrungsgemäß gestaltet sich dieses in den letzten Jahren - bei den überwiegenden Versicherungsgesellschaften - als sehr schwierig, sodass wir häufiger als je zuvor die Fragen der Deckung bzw. nicht erteilten Deckung vor den Ombudsmann für Versicherungen bringen. 

Dieses ist auch in dem aktuellen Fall, über den wir berichten wollen und der die ARAG betrifft, passiert.

Die ARAG erklärte die Deckung für die Erhebung einer Klage, mit der wir für unseren Mandanten die Rückzahlung von Darlehensbeträgen geltend machen wollten, die mit einer unwirksamen Nachrangabrede ausgestattet waren. Der Versicherungsgesellschaft lagen sämtliche Darlehensverträge zur Beurteilung vor. Diese erteilte Deckungszusage. 

Nach Klageerhebung und im Rahmen des laufenden Prozesses erklärte die Versicherungsgesellschaft, die Voraussetzungen der Deckungszusage würden nicht vorliegen, und die Deckung wird daher widerrufen. Die Versicherung verlangte von unserem Mandanten die bis dahin geleisteten Beträge zurück.

Wir haben uns dagegen gewandt und ein Ombudsmannverfahren angestrengt. Der Ombudsmann für Versicherungen entschied, dass unser Mandant nicht verpflichtet ist, von der Versicherungsgesellschaft erbrachte Leistungen zurückzuerstatten. Denn unser Mandant kann sich auf die erteilte Deckungszusage berufen, diese wurde nicht wirksam widerrufen. 

Die Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers stellt nach allgemeiner Ansicht ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, welches spätere Einwendungen und Einreden des Rechtsschutzversicherers ausschließt, die ihm bei Abgabe der Deckungszusage bekannt waren. Der Versicherungsnehmer, so der Ombudsmann, muss davon ausgehen können, dass der Versicherer, der eine Deckungszusage erteilt, die Sachlage sorgfältig geprüft hat. Der Versicherungsgesellschaft lagen die Darlehensverträge vor, sodass vor Erteilung einer Deckungszusage diese eingesehen werden konnten und die Eintrittspflicht geprüft werden konnte.

Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis hat zur Folge, dass der Rechtsschutzversicherer nicht nur mit späteren Einwendungen und Einreden tatsächlicher oder rechtlicher Natur ausgeschlossen bleibt, soweit sie ihm bei Abgabe der Deckungszusage bereits bekannt waren, sondern auch mit solchen, die der Rechtsschutzversicherer bei gehöriger Prüfung des Sachverhaltes hätte erkennen können.

Darüber hinaus entschied der Ombudsmann, dass nicht erkennbar sei, dass die Darlehensbeträge zu einer weiteren Erwirtschaftung von Gewinnen als dem vereinbarten Zinssatz verwendet worden sind, und daher der Schluss, dass Kapitalanlagen finanziert wurden, nicht ohne weiteres zulässig ist. Vielmehr handele es sich um Bankgeschäfte, für die der Beklagte nicht die erforderliche Erlaubnis, gemäß § 32 KWG hat. Aus den Darlehensverträgen und dem Prospekt ist nicht erkennbar, dass die Darlehensbeträge zu einer weiteren Erwirtschaftung von Gewinnen für den Beschwerdeführer/unseren Mandanten verwandt worden sind.

Wesentlich erscheint uns hier, dass sich eine Versicherungsgesellschaft an eine einmal erteilte Deckung zu halten hat. 

Darüber hinaus ist die Gewährung und der Abschluss von Darlehensverträgen, auch in Form von Nachrangdarlehensverträgen, nicht per se, eine Kapitalanlage, die zu einem möglichen Ausschluss der Deckung führt.

Obwohl der Ombudsmann festgestellt hat, dass die Versicherungsgesellschaft verpflichtet ist, sich an die einmal erteilte Deckung zu halten, hält es die ARAG nicht für erforderlich, sich an diesen Schlichtungsspruch zu halten. 

Sie, als Anleger und Versicherungsnehmer, sollten daher genau prüfen, bei welcher Versicherungsgesellschaft Sie sich versichern lassen, und ob Sie sicher sein können, dass für die entstehenden Schadensfälle tatsächlich Deckung erteilt werden kann. Wir können jedenfalls diesen Versicherer, der sich nicht an sein Wort/Deckung hält, nicht empfehlen.

Setzen Sie sich bitte gern mit uns in Verbindung: 

__________________________________________________

Rechtsanwältin Bontschev ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Steuerrecht. Seit über 20 Jahren vertritt Rechtsanwältin Bontschev, und die im Bankrecht spezialisierte Kanzlei, ausschließlich die Interessen von Anlegern und Investoren. 

Sie hat im Rahmen der Vertretung der Interessen der Gläubiger zahlreiche Erfahrungen durch ihre Tätigkeit und Mitwirkung in Gläubigerausschüssen gemacht.

Die Vertretung Ihrer Interessen ist für uns vorrangig - Geld ist nie weg, sondern es hat immer ein anderer, wenn Sie es nicht mehr haben! Gern vertreten wir Ihre Interessen und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Sprechen Sie uns gern an. 

__________________________________________________

Vielleicht interessiert Sie auch...

14.04.2024

Goldkauf SGT - Update zur Steuerbarkeit von Gold und Golderwerb in der Schweiz

Weiterlesen 

12.04.2024

SGT Schadensfall - Mitarbeiter der Gesellschaft für Rohgoldeinkauf war bereits vorbestraft

Weiterlesen 

07.04.2024

SWISS Gold Treuhand - Aktuelles zum Erwerb von Eigentum an Gold - Hilfe durch den Anwalt

Weiterlesen 

03.04.2024

Steuerschätzungen des Finanzamt durch Verwendung von Geldverkehrsrechnungen

Weiterlesen 

03.04.2024

Partum Gold - neue Urteile zu Gunsten der Anleger - Hilfe durch Anwalt

Weiterlesen