Sie haben eine Frage?
Wir rufen Sie zurück!

AKTUELLES

OLG Dresden bejaht Ansprüche von UDI Anlegern gegen Geschäftsführer

Worum ging es?
Die Insolvenzen rund um die UDI Gruppe sind allen präsent, insbesondere den Anlegern, die teilweise in verschiedenen Gesellschaften der UDI Nachrangdarlehen investiert haben und so Gelder verloren. Die Gesellschaften waren überwiegend in der Rechtsform der GmbH & Co. KG konzipiert. Die Anleger waren Darlehensgeber und gewährten die Gelder auf vorbereiteten Nachrangdarlehensverträgen, mit jeweils unterschiedlichen Laufzeiten (je nach Gesellschaft), und Zinssätzen. Mit der Zeichnung bestätigten die Anleger in der Regel den Inhalt des Prospektes zur Kenntnis genommen zu haben.

Die Gesellschaften, in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, hatten jeweils eine Komplementär-GmbH. Die Komplementär-GmbH wird durch einen Geschäftsführer vertreten. Vorliegend geht es bei Verlusten aus Investitionen im Rahmen von Nachrangdarlehen immer auch darum weitere Haftungsgegner zu finden, wie beispielsweise die alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer.

In den Prozessen gegen die Geschäftsführer ging es zunächst um die Inanspruchnahme des Geschäftsführers wegen unerlaubtem Einlagengeschäft, da die Nachrangklausel unwirksam war. 

Darüber hinaus ging es um die Frage der Haftung der Gründungsgesellschafter und Prospektverantwortlichen wegen Verstoß gegen die Prospektpflichten. Die mehrfache Verwendung des Begriffs Festzins in den jeweiligen, der Zeichnung zugrunde liegenden Prospekten, hat den unzutreffenden Eindruck einer sicheren Anlage vorgetäuscht und die Risiken, die mit dem Nachrangdarlehen verbunden waren nicht hinreichend deutlich beschrieben. Das OLG Dresden hat der Klage stattgegeben.

Nach dem Urteil des OLG Dresden haftet der Geschäftsführer. Auch wenn die Nachrangdarlehen damals (2012) noch nicht in Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetzes gefallen sind (dieses erfolgte erst mit Änderung des Vermögensanlagengesetzes zum 10.7.2015) besteht eine bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im engeren Sinn. Aufgrund spezialgesetzlicher Prospekthaftungstatbestände, welche die Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne verdrängen, sind Bedeutung und Anwendungsbereich der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung weitgehend entfallen.

Der Geschäftsführer, so das OLG Dresden, gehört zum Kreis der Prospektverantwortlichen und damit zu den Prospektverantwortlichen, nach den von der Rechtsprechung für den grauen Kapitalmarkt entwickelten sogenannten Prospekt Haftung für Initiatoren. Der Beklagte hatte dem Prospekt persönlich unterzeichnet und auf die Erstellung des Prospektes persönlich Einfluss genommen. Als Prospektverantwortlicher hatte der Beklagte Geschäftsführer für Mängel des bei der Vertragsanbahnung verwendeten Verkaufsprospektes einzugestehen.

Das OLG Dresden hat es als irrelevant angesehen, ob einen Verkaufsprospekt schon dann fehlerhaft ist, wenn die Nachrangklausel die in dem Prospekt abgedruckt ist, intransparente und damit unwirksam ist. 

Dieses konnte offenbleiben, so das OLG Dresden. Vielmehr stellt das OLG Dresden in seiner Begründung zur Haftung des Geschäftsführers darauf ab, dass sich der Verkaufsprospekt auch an unkundige Anlageinteressenten wendet. Daher muss der Prospekt in verständlicher Art und Weise Risiken und Nachteile darstellen. Unklare Darstellungen sind zu vermeiden. Verharmlosende Formulierungen sind zu unterlassen. Vielmehr sind die Konsequenzen und Informationen im Prospekt darzustellen, so das es ein unkundiger Anlageinteressent versteht. 

Charakteristisch für ein Nachrangdarlehen sind seine spezifischen Gefahren, denn der Darlehensgeber/Investor hatte keinen unbedingten Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta. Der Investor trägt neben dem Insolvenzrisiko zusätzlich das Risiko, dass im Fall eines Insolvenzverfahrens eine Befriedigung seiner Ansprüche nur aus freiem, nicht zur Schuldendeckung benötigten Vermögen der Gesellschaft verlangt werden kann. Der Prospekt muss daher nicht nur die Gefahren darstellen, sondern auch widerspruchsfrei sein. Insbesondere sind verharmlosende Formulierungen zu unterlassen. Der Prospekt, so das OLG Dresden verharmlose den wahren Charakter der Kapitalanlage und die daraus resultierenden Gefahren für den Anleger. Der Prospekt bezeichnet zwar die Geldanlage als Nachrangdarlehen, versieht sie jedoch mit dem Zusatz im “folgenden auch Darlehen” genannt. Dadurch wiegt der Prospekt den Leser in dem Glauben, dass die rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung eines Nachrangdarlehens mit der eines Darlehens gleichzusetzen sei. Dieses entspricht jedoch nicht dem tatsächlichen Risikoniveau.
Der Prospekt verharmlose das Risiko der Insolvenz. Insbesondere wird das Totalverlustrisiko verschleiert und die Gefahr verspäteter Zahlungen in den Vordergrund gerückt.

Das OLG Dresden sah es als erwiesen an, dass die tatsächliche Funktionsweise der Geldanlage nicht hinreichend erläutert sei. Aufgabe des Prospektes ist es, den Anleger zutreffend über Charakter, Risiken und Funktionsweise der Kapitalanlage zu unterrichten. Die Kausalität der Prospektfehler wird nach den Grundsätzen aufklärungsrichtigen Verhaltens vermutet. Der Anspruch des Geschädigten richtet sich darauf, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, hätte er den streitgegenständlichen Vertrag nicht abgeschlossen. Der Anleger hat Anspruch auf Erstattung des Erwerbspreises Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte die er aus dem Beitritt erlangt hat.

Welche Auswirkungen hat das Urteil?

Das OLG Dresden hat eklatante Prospektfehler bejaht. Dieses führt zur Haftung der ehemaligen Geschäftsführer auf Schadensersatz gegenüber den Anlegern. Sofern die D & O Versicherung, die für die Geschäftsführer abgeschlossen wurde , besteht und eine Eintrittspflicht bejaht, besteht die Möglichkeit erfolgreich einen weiteren Haftungsgegner zu generieren. Darüber hinaus begründen Prospektfehler auch Ansprüche gegen die Anlagevermittler. Wenn anhand des Prospektes die Anlage vermittelt wurde, oder ein Anlageberater sich auf das Prospekt gestützt hat, und dieser Prospekt fehlerhaft ist, führt dieses folglich auch zu seiner Haftung. Es sei denn, der Vermittler kann nachweisen, über den Prospekt hinaus, beraten zu haben.


Verjährung der Ansprüche?


Ansprüche auf Schadensersatz können verjähren. Maßgebend ist für den Fristbeginn das Datum der Zeichnungserklärung (wann haben Sie den Vertrag angenommen und unterzeichnet). Diesen Tag +10 Jahre ergeben die absolute Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Prospekt-und Beratungsfehlern. Diese Ansprüche können in der Verjährung jedoch gehemmt werden. Sprechen Sie uns dazu an. Beispielsweise verjähren diese Ansprüche dieses Jahr noch nicht bei der UDI Energie Festzins VIII, denn die Anleger haben erst ab März 2014 diese Verträge abgeschlossen und die Investition getätigt.

Sie haben Fragen? Gern sind wir für Sie da.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vielleicht interessiert Sie auch...

14.04.2024

Goldkauf SGT - Update zur Steuerbarkeit von Gold und Golderwerb in der Schweiz

Weiterlesen 

12.04.2024

SGT Schadensfall - Mitarbeiter der Gesellschaft für Rohgoldeinkauf war bereits vorbestraft

Weiterlesen 

07.04.2024

SWISS Gold Treuhand - Aktuelles zum Erwerb von Eigentum an Gold - Hilfe durch den Anwalt

Weiterlesen 

03.04.2024

Steuerschätzungen des Finanzamt durch Verwendung von Geldverkehrsrechnungen

Weiterlesen 

03.04.2024

Partum Gold - neue Urteile zu Gunsten der Anleger - Hilfe durch Anwalt

Weiterlesen