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AKTUELLES

UDI Genussrecht Nr. 2

Worum geht es?

Wir haben bereits über Anlagen des Firmengebildes UDI berichtet. Anleger die UDI Genussrechte Nr. 2 bei der UDI Projekt-Finanz II GmbH gezeichnet haben, erhielten vor Weihnachten kein schönes Weihnachtsgeschenk. Die Gesellschaft forderte die Anleger auf, die an diese gezahlten Nettozinsen, zurückzuzahlen, da im Rahmen einer Aufarbeitung der Finanzinstrumente festgestellt wurde, dass Zahlungen getätigt wurden, ohne zu prüfen, ob überhaupt ein Jahresüberschuss vorliegt.

Im Rahmen der Aufarbeitung soll festgestellt worden sein, dass ein Jahresüberschuss, gemäß § 4 Abs. 3 und Abs. 4 der Genussrechtsbedingungen, nicht vorlag. Die Anleger wurden daher aufgefordert, an diese ausgezahlten Nettozinsen, zurückzuzahlen. Es ist damit zu rechnen, dass bei nicht erfolgter Rückzahlung und möglicherweise Nichtabgabe einer Verjährungsverzichtserklärung, in den nächsten Tagen den Anlegern Klagen auf Rückzahlung etwaig geleisteter Genussrechtszinsen zu gehen.

Wir empfehlen die Zahlungen nicht zu leisten und in diesem Zusammenhang prüfen zu lassen, ob die Nachrangabrede in den Genussrechtsverträgen überhaupt wirksam vereinbart wurde, und ob ein Widerrufsrecht noch besteht. 

Der Anleger sollte eine Basisverzinsung von 6,35 % p.a. erhalten und eine Bonusverzinsung von 4,00 % p.a. Wenn der Jahresüberschuss nicht ausreichen sollte eine Basisverzinsung zu zahlen (also ein Jahresfehlbetrag vorliegen), bestand ein Nachzahlungsanspruch des Anlegers aus den Jahresüberschüssen der folgenden Geschäftsjahre. Übersteigt der Jahresüberschuss die Summe der Ausschüttungen für die Basisverzinsung, so werden 50 % des Betrages als Bonusverzinsung von bis zu 4 % p.a. des Nennbetrages der Genussrechtsanteile an die Genussrechtsinhaber ausgeschüttet.

Weiterhin wird vorgeschlagen, den ursprünglichen Jahresabschluss und den dann korrigierten Jahresabschluss zu überprüfen, um festzustellen, ob ein Jahresüberschuss vorlag oder nicht. In diesem Zusammenhang wird dann auch aufzuklären sein, welche Zahlungsflüsse innerhalb der Unternehmen hin und her geschoben werden bzw. wurden, die möglicherweise zu einem Jahresfehlbetrag geführt haben könnten. 

Betrachtet man die Angaben zum Jahresüberschuss in dem Schreiben vom 20.12.2021 fällt auf, dass durchgehend ab dem Geschäftsjahr 2008 bis einschließlich 2020 Jahresfehlbeträge vorgelegen haben müssen. Dieses würde bedeuten, dass das Geschäftsmodell von vornherein darauf ausgerichtet war, Verluste zu generieren und die Anleger über ein geeignetes Kapitalanlagemodells zu täuschen.

Eine weitere Möglichkeit sich der Nachforderung entgegen zu stellen, besteht darin, die Einrede der Entreicherung einzuwenden.

Sie haben Fragen? Gern sind wir für Sie da. 

Insbesondere für rechtsschutzversicherte Geschädigte bleibt es empfehlenswert, individuelle Aktivitäten in die richtigen Bahnen zu leiten. Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf und stellen uns Ihre Fragen. Massenabfertigung ist nicht unsere Sache. Wir bieten unserer Mandantschaft einen persönlichen und auf Ihren Fall, sowie Interessen, konzentrierten Service an, der auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung mitumfasst.

Setzen Sie sich bitte gern mit uns in Verbindung: 

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Rechtsanwältin Bontschev ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Steuerrecht. Seit über 20 Jahren vertritt Rechtsanwältin Bontschev, und die im Bankrecht spezialisierte Kanzlei, ausschließlich die Interessen von Anlegern und Investoren. 

Sie hat im Rahmen der Vertretung der Interessen der Gläubiger zahlreiche Erfahrungen durch ihre Tätigkeit und Mitwirkung in Gläubigerausschüssen gemacht.

Die Vertretung Ihrer Interessen ist für uns vorrangig - Geld ist nie weg, sondern es hat immer ein anderer, wenn Sie es nicht mehr haben! Gern vertreten wir Ihre Interessen und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Sprechen Sie uns gern an. 

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