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Was sind Nachrangdarlehen?

Immer wieder erreichen uns Nachfragen unserer Mandanten was eigentlich Nachrangdarlehen sind.

Als Nachrangdarlehen werden Darlehen bezeichnet, die im Rang hinter anderen Zahlungsverpflichtungen stehen. Wenn das Vermögen (Immobilie, Unternehmen) eventuell im Fall einer Insolvenz verwertet werden muss, wird der Anspruch des Anlegers in der Rangfolge nach allen anderen vorrangigen Bank- oder Gläubigerforderungen bedient. Nachrangdarlehen werden in aller Regel mit dem Darlehensnehmer ohne Sicherheiten abgeschlossen.

Neben den höheren Zinsen als bei marktüblichen Darlehen sind bei Nachrangdarlehen auch Laufzeiten zwischen fünf und zehn Jahren typisch. Dabei kann der Darlehensnehmer entweder in mehreren Raten oder endfällig tilgen.

Die Anleger sind in diesen Konstrukten Darlehensgeber. Sie überlassen der Gesellschaft Geldbeträge.

Nachrangdarlehen als Kapitalanlage?

Das Nachrangdarlehen wird immer häufiger im grauen Kapitalmarkt angewendet mit den umgekehrten Bezeichnungen für Darlehensnehmer und Darlehensgeber. Der Anleger wird zum Darlehensgeber und überlässt der Gesellschaft auf den Formularen der Gesellschaft Kapital. Oft sind diese Darlehen mit sog. Nachrangabreden ausgestattet. Ist eine solche Vereinbarung getroffen, wird der Anleger im Fall der Insolvenz des Unternehmens (Darlehensnehmers) nur nachrangig mit seinen Forderungen aus dem Darlehensvertrag berücksichtigt, ggf. erst nach Befriedigung aller nicht im Rang zurückgetretenen Gläubiger.

Eine qualifizierte Nachrangabrede liegt vor, wenn der Anleger (Darlehensgeber) zusätzlich erklärt, dass er von der Geltendmachung seiner Ansprüche aus dem Darlehensvertrag solange absieht, wie die Geltendmachung nicht zur Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens (Darlehensnehmers) führt.

An die Wirksamkeit so einer Nachrangabrede hat die Rechtsprechung (BGH) besondere Anforderungen gestellt.

Durch dieses zusätzliche Risiko für den Anleger kann das Unternehmen den nach dem Kreditwesengesetz (KWG) den Banken vorbehaltenen Betrieb des Einlagengeschäfts i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG umgehen; d.h. es werden Gelder entgegengenommen ohne Erlaubnis der BaFin.

Risiko für den Anleger?

Bei Nachrangdarlehen wird die Forderung des Anlegers im Insolvenzfall des Unternehmens erst bedient, wenn sämtliche Gesellschaftsgläubiger befriedigt wurden. Sie ist vor- oder gleichrangig mit den Ansprüchen der Gesellschafter auf Rückgewähr ihrer Einlage. Diese Bedingung wird als Rangrücktritt, Subordination oder Nachrangabrede bezeichnet und ist Teil des Darlehensvertrags. Beim qualifizierten Nachrang vereinbaren die Parteien, dass die Forderungen des Anlegers schon dann nicht bedient werden, wenn die Rückzahlung einen Insolvenzgrund herbeiführen würde.

Die Angebote sind sehr vielfältig. Immer wieder finden und erfinden Anbieter neue Investitionsmöglichkeiten und -felder. Deshalb lassen sich diese auch nicht abschließend aufzählen. Zu den Marktsparten, in welchen Anbieter mit Nachrangdarlehen und partiarischen Darlehen vor allem im Internet um Anleger buhlen, zählen beispielsweise Rohstoffe, erneuerbare Energien, Immobilien, Forstwirtschaft, Landwirtschaft, Forschung und Entwicklung von Arzneimitteln, Küchenmöbel, Tiernahrung, Paniermehl, Vermarktung von Events und Happenings, Unterhaltungselektronik und Gastronomie, u.v.a.m.

In den vergangenen Jahren hat es etliche Fälle gegeben, in denen Anbieter nicht in der Lage waren, Anlegern ihr Kapital zurückzuzahlen. Sie mussten Insolvenz anmelden. Die Anleger gingen leer aus oder erhielten weit weniger zurück, als sie investiert hatten. Gerade bei solchen Angeboten ist es darum wichtig, dass Anleger sorgfältig alle Chancen und Risiken abwägen, bevor sie sich für eine Anlage entscheiden. Sie geben Geld in eine Gesellschaft wie ein Gesellschafter ohne die Rechte eines Gesellschafters.

Hohe Risiken

Ein Anleger, der einem Unternehmen ein Darlehen gibt, ist an diesem nicht als Gesellschafter beteiligt. Er hat also keinen Einfluss auf die Geschäfte und auch keinen ausreichenden Einblick in die Geschäftsentwicklung des Unternehmens. 

Diese Intransparenz stellt für den Anleger ein enormes Risiko dar. Er spekuliert auf das wirtschaftliche Überleben des Unternehmens, ohne dass ihm die Informations- und Kontrollrechte eines Gesellschafters zustünden. 

Anleger sollten sich durch die versprochenen Erträge daher nicht blenden lassen, sondern müssen vorsichtig sein. Nur, wer den Verlust des eingesetzten Kapitals tragen kann, sollte überhaupt in solche Anlagen Geld investieren.

Hinzu kommt ein weiterer Risikofaktor, den Anleger nicht unterschätzen sollten: Die Darlehen enthalten in den Vertragsbedingungen eine „Nachrangabrede“, die oft im Kleingedruckten versteckt wird.

Damit gehen die Anleger ein unternehmerisches Risiko ein, das durchaus dem eines Gesellschafters entspricht und höher ist als das allgemeine Unternehmensrisiko.

Denn ein Anleger, der sich auf einen qualifizierten Nachrang einlässt, muss sein Kapital wie ein Gesellschafter gerade dann im Unternehmen belassen, wenn es in eine wirtschaftliche Schieflage gerät. Das kann schnell passieren, wenn das wirtschaftliche Konzept des Unternehmens nicht trägt oder gar unseriös ist.

Das Unternehmen kann das Kapital des Anlegers in einer solchen Lage aufgrund des Nachrangs zugunsten anderer Gläubiger verbrauchen, ohne Insolvenz anmelden zu müssen.

Selbst, wenn der Anleger frühzeitig bemerkt, dass das Unternehmen auf eine Schieflage zusteuern könnte, ist es oft schon zu spät: Viele Darlehensverträge können erst nach mehreren Jahren gekündigt werden.

Viele Anleger werden bei Abschluss des Vertrages nicht auf das Risiko des Totalausfalls hingewiesen.

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