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Prämiensparverträge Sparkassen - sind die Zinsen korrekt berechnet worden?

Fehlerhafte Berechnung der Zinsen der Sparverträge? Ist das auch bei Ihnen der Fall?

Die Sparkassen haben in den Jahren 1994 ff. Prämiensparverträge aufgelegt und den Anlegern angeboten, Einmalbeträge oder monatliche Einzahlungen auf die Spareinlage zu leisten, die dann einerseits verzinst wird und andererseits eine verzinsliche Prämie erhält, die gestaffelt ist.

Die Spareinlage wird variabel, zurzeit mit 4 % verzinst.
Genau diese Regelung geht es. Es stellt sich die Frage, ob diese Regelung unwirksam ist. Die Verbraucherzentrale Sachsen vertritt die Auffassung, daß es an einer wirksamen Verein-barung über die Zinsanpassungskriterien fehlt und daher diese Zinsanpassungsklausel unwirksam ist. Dieses ist Gegenstand der eingereichten Musterfeststellungsklage.

Worum geht es?

Die Sparkassen haben in den Jahren 1994 ff. Prämiensparver-träge aufgelegt und den Anlegern angeboten, Einmalbeträge oder monatliche Einzahlungen auf die Spareinlage zu leisten, die dann einerseits verzinst wird und andererseits eine verzinsliche Prämie erhält, die gestaffelt ist. So sollte die Prämie nach dem 3. Sparjahr (zusätzlich zu zahlen) 3 % betragen, im 6. Sparjahr 8 % und dann bis zum 14. Sparjahr auf 45 % steigen und im 15. Sparjahr mit 50 % enden. Die Prämienstaffel betraf immer die zu diesem Zeitpunkt vertragsgemäß geleisteten Sparbeiträge des jeweils abgelaufenen Sparjahres. Um diese Fallkonstellation geht es nicht, diese war mit einer Entscheidung des BGH aus dem Monat Mai diesen Jahres zu Lasten der Anleger entschieden. Der BGH hat in den ihm vorliegenden streitgegenständlichen Fällen entschieden, daß nach Ablauf der Zeiträume des 15. Sparjahres, mithin dem Ende der Prämienstaffel, die Bank kündigen kann. Vorliegend geht es jedoch um die Frage der Wirksamkeit der Verzinsung. Häufig findet sich in den Sparverträgen, die in der Regel aus 2 knappen Seiten bestehen, eine Regelung wie folgt:

Die Spareinlage wird variabel, zurzeit mit 4 % verzinst.

Genau diese Regelung geht es. Es stellt sich die Frage, ob diese Regelung unwirksam ist. Die Verbraucherzentrale Sachsen vertritt die Auffassung, daß es an einer wirksamen Vereinbarung über die Zinsanpassungskriterien fehlt und daher diese Zinsanpassungsklausel unwirksam ist. Dieses ist Gegenstand der eingereichten Musterfeststellungsklage.
Darüber hinaus ergibt sich das im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, daß eine interessengerechte (beiden Seiten) Zinsanpassung erfolgen muß. Sinnvoll ist, daß als Referenzzins immer ein vergleichbarer Zins genommen werden soll, der sich bei Spareinlagen wie in der hier vorliegenden Konstellation, an Zinsen für vergleichbare langfristige Spareinlagen zu orientieren hat. Hier gibt es die Möglichkeit, sich an verschiedene Zeitreihen, die die Zinsstatistik Deutsche Bundesbank erfaßt, zu orientieren. Geht man von einer Zeitreihe WX4260 aus (findet auch Anwendung bei Umlaufrendite inländischer Schuldverschreibungen und Hypothekenpfandbriefe mit Restlaufzeit 10 Jahre), so ergibt sich ein maßgeblicher Referenzzinssatzes bei Vertragsbeginn im Jahr 1994 in Höhe von ca. 7,9 %. Dieser Referenzzinssatz und damit der korrekte Zinssatz, mit dem der jeweilige Sparerbetrag zu verzinsen ist, führt teilweise zu 5-stelligen Differenzen hinsichtlich der Zinshöhe, damit zu möglichen Ansprüchen der Sparer gegen die Sparkasse auf Zinsnachzahlung.
Auch wenn die Frage der Verjährung immer wieder durch Banken herangezogen wird, um Ansprüche zu Fall zu bringen, handelt es sich vorliegend nicht um Ansprüche des Sparers, die ohne Rechtsgrund geleistet wurden und daher zurückgefordert werden, sondern vielmehr um eine Vertragsanpassung aufgrund einer unwirksamen vertraglichen Regelung, mit der Folge, daß auf den Vertragsbeginn abzustellen ist und der Anspruch erst mit Geltendmachung entsteht. Eine Entscheidung der Gerichte steht noch aus.

Was empfehlen wir?

Sie sollten auf jeden Fall Ihren Prämiensparvertrag prüfen lassen auf mögliche Ansprüche, die Ihnen gegen die Sparkasse auf Zinsnachzahlungen zustehen. Hierzu bedienen wir uns eines Sachverständigen. Auf jeden Fall sollte eine etwaige Verjährung gehemmt werden, beispielsweise durch Anrufen einer Schlichtungsstelle, eines Ombudsmann oder anderer verjährungshemmender Maßnahmen.

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